Steuergesetzgebungshoheit
Die Steuergesetzgebungshoheit beinhaltet das Recht einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden), Steuersätze und Bemessungsgrundlagen einer Steuer zu bestimmen bzw. zu ändern und damit die eigenen Staatseinnahmen selbst zu beeinflussen.
Grundlagen
BearbeitenDie Steuergesetzgebungshoheit des Bundes ergibt sich aus Art. 105 GG, wonach unterschieden werden
- die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG)
- die konkurrierende Gesetzgebung, bei der die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (Art. 105 Abs. 2 GG).
- die Gesetzgebungskompetenz der Länder erstreckt sich auf die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern, solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG).
In der Praxis wird die Gesetzgebungskompetenz überwiegend durch den Bund ausgeübt, der die konkurrierende Gesetzgebung an sich gezogen hat, um einheitliche Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse in Deutschland zu schaffen.