Staatsform

staatliche Organisationsform
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Die Staatsform charakterisiert die Organisationsform,[1] „Verfassung“ und äußere Herrschaftsordnung[2] eines Staates und ist damit ein wichtiges Merkmal der staatlichen Grundordnung. Sie bezieht sich unter anderem darauf, wie das Staatsoberhaupt bestimmt und legitimiert wird und ob eine Gewaltenteilung stattfindet. Die Staatsform ist somit wesentlich sowohl für das innere als auch das äußere Erscheinungsbild des Staates.[3]

In der älteren Fachliteratur wird Staatsform im engeren Sinne oft nur auf die Zweiteilung MonarchieRepublik als reine Formen bezogen, zwischen die die Form der Mischverfassung tritt.[4] Diese Formen wurden weiter ausdifferenziert, die Aussagekraft dieser Einteilung ist jedoch im 20. Jahrhundert vermindert: Seit durch Parlamentarisierung und Demokratisierung die politische Bedeutung der Monarchien und der Staatsoberhäupter, wenn diese nicht Regierungschef sind, zurückgegangen ist, ist die Unterscheidung von Monarchien zu Republiken eher uninteressant, während andererseits der Begriff der Republik wenig trennscharf als Bezeichnung für unterschiedliche Herrschaftsordnungen eingesetzt werden kann.[5] Mittlerweile sind andere Kriterien zur Klassifikation der Staatsformen etabliert und finden vielfach Anwendung. So wird als eine weitere grundlegende Unterscheidung zwischen Bundesstaat und Einheitsstaat differenziert.[6]

Verwendung des Begriffs

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Die Staatsformenlehre ist ein klassisches Fachgebiet der politischen Philosophie und Rechtswissenschaft. Der Begriff der Staatsform ist daher sowohl für die Philosophie als auch für die Politikwissenschaft und das öffentliche Recht von besonderem Interesse. Daneben sind die Staatsformen auch in anderen Geistes- und Sozialwissenschaften relevant. Dabei ist zu beachten, dass im Staatsrecht der Staat eher als Normengefüge verstanden wird, in den Sozialwissenschaften jedoch als gesellschaftliches Subsystem.

Systematisierung

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Staatsformen bilden eine zentrale konzeptionelle Komponente bei der Bestimmung von politischen Systemen. Die Mannigfaltigkeit der Staatsformen wird in Anlehnung an Niccolò Machiavelli zuweilen auf die Dichotomie Republik versus Monarchie reduziert. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Abgrenzung zu den Herrschaftsformen.

Eine weitergehende Unterscheidung der Staatsformen ergibt sich nach der Drei-Elemente-Lehre aus der unterschiedlichen Ausprägung der Staatsgewalt,[7] die sich nach verschiedenen Typen theoretisch klassifizieren lässt. In der Praxis können sie in unterschiedlicher Ausprägung und in Mischformen auftreten. In der klassischen Staatsformenlehre ergeben sich aus den verschiedenen Methoden, die Staatsformen einzuteilen, unterschiedliche Haupt- und Untertypen:

 
 
 
Staatsformen
Unterscheidung nach
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Träger(n) der StaatsgewaltStaatsoberhauptInnere Gliederung
(Staatsorganisation)
MonarchieAristokratieDemokratie
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
direkte
(unmittelbare)
Demokratie

(Vollversammlung,
Landsgemeinde)
 
repräsentative
(mittelbare)
Demokratie
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
parlamentarische
Demokratie
 
präsidiale
Demokratie
RepublikMonarchie
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
absolute
Monarchie
 
konstitutionelle
Monarchie
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
„ständische“
Monarchie
 
parlamentarische
Monarchie
EinheitsstaatBundesstaat
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
unitarischer
Bundesstaat
 
föderativer
Bundesstaat
Alternativen der Einteilung der Staatsformen[8]

Es gibt verschiedene Haupttypen, die sich jeweils weiter unterteilen lassen. Auch Kombinationen und alternative Einteilungen sind denkbar, etwa der Monarchie in Erb- und Wahlmonarchien, andere Typen sind Einparteiensysteme, Diktaturen und Volksrepubliken, Islamische Republiken und Gottesstaaten. Dabei kann ein realer Staat durchaus die Züge mehrerer Typen aufweisen. Im politikwissenschaftlichen Bereich ist spätestens seit Karl Loewenstein die Grundunterscheidung in Autokratie und Demokratie (bei Loewenstein noch „konstitutionelle Regierungsform“) einschlägig,[9][1] die Loewenstein selbst jedoch als Regierungsformen bezeichnet[10] und die an die Einteilung der forma regiminis aus Immanuel Kants Schrift Zum ewigen Frieden anknüpft.

Abgrenzung

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Die Staatsform kann begrifflich unterschieden werden von:

In der älteren Literatur wurden die Begriffe Herrschafts-, Regierungs- und Staatsform allerdings oftmals synonym gebraucht. So kann beispielsweise auch heute noch der Begriff Monarchie sowohl als Staats- wie auch als Herrschaftsform angesehen werden. Die undifferenzierte Verwendung ist aber im rechts- und politikwissenschaftlichen Schrifttum nicht mehr üblich.

Siehe auch

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Literatur

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Wiktionary: Staatsform – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. a b Jutta Frohner, Eintrag Staatsform, in: Christian M. Piska, Jutta Frohner: Fachwörterbuch Einführung in die Rechtswissenschaften, Facultas, Wien 2009, ISBN 978-3-7089-0298-2, S. 152 in der Google-Buchsuche.
  2. Manfred G. Schmidt: Staatsform. In: ders.: Wörterbuch zur Politik (= Kröners Taschenausgabe, Bd. 404). 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 2004, ISBN 3-520-40402-8, S. 673.
  3. Falco Federmann: Die Konstitutionalisierung der Europäischen Union – Überlegungen vor dem Hintergrund des andauernden europäischen Verfassungsprozesses (= Jean-Monnet-Schriftenreihe; Bd. 7), Josef Eul Verlag, Lohmar/Köln 2007, ISBN 978-3-89936-619-8, S. 24.
  4. So noch im Artikel Regierungsform, in: Johann Georg Krünitz: Ökonomisch-technologische Enzyklopädie, Band 121, 1812, S. 577 f. (elektronische Ausgabe der Universitätsbibliothek Trier (Memento vom 2. Oktober 2007 im Internet Archive)).
  5. Manfred G. Schmidt: Wörterbuch zur Politik. 2. Aufl., Kröner, Stuttgart 2004, Stichwort „Monarchie“, S. 461 f., Stichwort „Republik“, S. 615; vgl. auch Jürgen Hartmann: Westliche Regierungssysteme: Parlamentarismus, präsidentielles und semi-präsidentielles Regierungssystem, 3. Aufl. 2011, ISBN 978-3-531-18132-5, S. 14.
  6. Christoph Grabenwarter, Michael Holoubek: Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht. Facultas, Wien 2009, ISBN 978-3-7089-0451-1, S. 31 f. in der Google-Buchsuche.
  7. Alfred Katz, Staatsrecht, 2010, § 4 I Rn 50.
  8. Nach Alfred Katz: Staatsrecht, 2010, S. 29, Abb. 4.
  9. Eckhard Jesse: Staatsformenlehre, in: Dieter Nohlen: Wörterbuch Staat und Politik, 3. Auflage, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1998, ISBN 3-89331-341-9, S. 730–733.
  10. Vgl. Karl Loewenstein: Die Monarchie im modernen Staat. Frankfurt am Main 1952, S. 18.