Das deutsche Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) soll beim Betrieb von Güterwagen auf Schienen den entstehenden Schall auf das Maß von Güterwagen mit Komposit-Bremssohlen oder Scheibenbremsen begrenzen.

Basisdaten
Titel: Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
Kurztitel: Schienenlärmschutzgesetz
Abkürzung: SchlärmschG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-60
Erlassen am: 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2804)
Inkrafttreten am: 29. Juli 2017
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1730, 1734)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2021
(Art. 6 G vom 9. Juni 2021)
GESTA: J039
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

„Laute Güterwagen“, also solche, die bei der Inbetriebnahme nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 entsprochen haben (§ 2 Abs. 1 SchlärmschG), dürfen ab 13. Dezember 2020 nicht mehr auf dem normalspurigen, öffentlichen deutschen Schienennetz fahren (§ 3 Abs. 1 SchlärmschG). Ausnahmen sieht das Gesetz für touristisch genutzte oder eisenbahnhistorische Güterwagen vor und zeitlich befristet aus technischen Gründen.