Rundfunkgebühr (Tschechien)

Rundfunkgebühren in der Tschechien Republik

Die tschechische Rundfunkgebühr (tschechisch koncesionářské poplatky, wörtlich: „Konzessionsgebühr“) wird in Tschechien für den Rundfunkempfang von Personen erhoben, die ein Fernseh- oder Radioempfangsgerät besitzen bzw. ein Gerät, welches mit einem Receiver bzw. Tuner ausgestattet ist.

Das tschechische Fernsehen und der tschechische Rundfunk sind zwei öffentlich-rechtliche Medienanstalten, die nach dem Gesetz politisch und wirtschaftlich unabhängig sein sollen. Um dies zu gewährleisten, wurde 1995 das Gesetz Nr. 348/2005 Slg erlassen.

Die Fernsehgebühr beträgt seit 2008 135 CZK (ca. 5,77 Euro) pro Monat, die Hörfunkgebühr 45 CZK (ca. 1,92 Euro) pro Monat.[1]

Gebührenmodell Bearbeiten

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jeder, der einen Stromlieferanten hat, ein solches Gerät besitzt. Die Stromversorger sind gesetzlich verpflichtet, das tschechische Fernsehen und den tschechischen Rundfunk mit Informationen über alle ihre Kunden zu versorgen. Grundsätzlich muss nur einmal pro Privat-Haushalt bezahlt werden. Wer eine Zweitwohnung oder ein Wochenendhaus hat, bezahlt nur einmal.

Befreiung Bearbeiten

  • Blinde, die auf beiden Augen blind oder Taube, die auf beiden Ohren taub sind (aber wenn eine Person ohne Behinderung im Haushalt lebt, muss bezahlt werden)
  • Haushalte, deren Nettoeinkommen für das vergangene Kalenderquartal das 2,15-fache des Existenzminimums nicht erreicht
  • Zuschauer und Zuhörer, die das tschechische Fernsehen oder den tschechischen Rundfunk durch Streamingangebote nutzen, d. h. über einen Computer ohne TV-Karte oder Mobiltelefon,
  • Schulen nach dem Bildungsgesetz
  • Ausländer ohne eine dauerhafte bzw. langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik

Unternehmer Bearbeiten

Unternehmer (sowohl natürliche als auch juristische Personen) zahlen Lizenzgebühren für jedes Empfangsgerät, dass sich in ihrem Besitz befindet. Die Gebühr gilt auch für in Verkehrsmittel eingebaute Empfangsgeräte.

Sanktionen bei Nichtanmeldung Bearbeiten

Die Meldepflicht obliegt dem einzelnen Haushalt. Innerhalb von 15 Tagen nach dem Erwerb des Empfängers oder beim Umzug an einen neuen Wohnort muss die Anmeldung stattfinden. Die Strafe für Schwarzseher und Schwarzhörer beträgt für das tschechische Fernsehen 10.000 CZK und 5.000 CZK für den tschechischen Rundfunk.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Tschechisches Staatsfernsehen schränkt Betrieb ein. Powidl, 1. Juni 2022, abgerufen am 4. Juli 2022.