Rheinische Einung

1532 für die Dauer von 20 Jahren geschlossenes politisches Bündnis

Die Rheinische Einung war ein 1532 für die Dauer von 20 Jahren geschlossenes politisches Bündnis, das dem Landfrieden dienen sollte und die Mitglieder zum gegenseitigen Schutz vor Angriffen Dritter, aber auch zu Unterstützung in Wirtschaftskrisen verpflichtete. Der Konflikt zwischen alt- und neugläubigen Reichsständen (sachen, die Religion belangend) blieb ausgeklammert. Hier war der vom Nürnberger Anstand festgestellte Status quo zu wahren.[1]

Mitglieder Bearbeiten

Zu den Gründungsmitgliedern, die am 8. November 1532 in Oberwesel zusammentrafen, gehörten:[2]

1533 trat Bischof Konrad von Würzburg (mit Domkapitel) der Einung bei.

Bedeutung Bearbeiten

Die Rheinische Einung war ein wesentlicher Erfolg Philipps von Hessen auf dem Weg zu dem langfristig geplanten, 1534 dann erfolgreich durchgeführten Württembergzug, mit dem die habsburgische Verwaltung Württembergs beendet wurde und der vertriebene Herzog Ulrich wieder nach Stuttgart zurückkehrte. Die meisten Mitglieder der Rheinischen Einung gehörten auch dem Schwäbischen Bund an, der ein wichtiges Instrument Habsburgs für seine Interessenpolitik im Südwesten des Reichs war. Die Einung blockierte nun den Schwäbischen Bund, so dass der bei dem geplanten Württembergzug handlungsunfähig sein würde. Im Saalfelder Bund hatten sich Gegner der Wahl des Habsburgers Ferdinand zum Römischen König (1531) zusammengeschlossen. Diese war in der Rheinischen Einung nicht strittig, vielmehr vertraten Kurmainz und Kurtrier hier die kaiserlichen Interessen. Rheinische Einung und Saalfelder Bund waren beide konfessionsübergreifend, während sich im Schmalkaldischen Bund protestantische Reichsstände zu einem Defensivbündnis verpflichtet hatten. So war nach dem Reichstag zu Augsburg ein „Bündnisgeflecht“ entstanden, das Akteure zusammenbrachte, die aus unterschiedlichen Gründen gegen Habsburg waren; und der hessische Landgraf bewegte sich darin sehr geschickt.[3]

So konnte Philipp dem französischen König Franz I. als dem europäischen Gegenspieler Kaiser Karls V. Anfang 1534 mitteilen, dass der Schwäbische Bund zerstört sei. „Denn wir haben Wege gefunden, dass wir Mainz, Pfalz, Würzburg und uns aus dem Bund gebracht und einen eigenen Bund miteinander und mit Trier geschlossen haben.“[4]

Weitere Entwicklung Bearbeiten

Im Schmalkaldischen Krieg gestattete Kurmainz den aus den Spanischen Niederlanden anrückenden Verstärkungstruppen des Kaisers den Durchzug. Als Vergeltung plünderte Philipp von Hessen Mainzer Gebiet. Bei seiner Kapitulation musste Philipp im Juni 1547 die Bündnisurkunde der Rheinischen Einung dem Kaiser übergeben. Formell bestand die Rheinische Einung noch bis 1552.[5]

Literatur Bearbeiten

  • Friedrich Eymelt: Die Rheinische Einung des Jahres 1532 in der Reichs- und Landesgeschichte (= Rheinisches Archiv. Band 62). Bonn 1967.
  • Jan Martin Lies: Zwischen Krieg und Frieden. Die politischen Beziehungen Landgraf Philipps des Großmütigen von Hessen zum Haus Habsburg (1534–1541) (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Band 231). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2013, ISBN 978-3-666-10116-8 (Open Access).
  • Dieter Mertens: Württemberg. In: Die Territorien im Alten Reich (= Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Band 2). Klett-Cotta, Stuttgart 1995, S. 1–163.

Anmerkungen Bearbeiten

  1. Dieter Mertens: Württemberg, Stuttgart 1995, S. 191.
  2. Dieter Mertens: Württemberg, Stuttgart 1995, S. 190 f.
  3. Jan Martin Lies: Zwischen Krieg und Frieden. Die politischen Beziehungen Landgraf Philipps des Großmütigen von Hessen zum Haus Habsburg (1534–1541), Göttingen 2013, S. 106 f.
  4. Dann wir haben die wege funden, das wir Menz, Palz, Wurzburgk und uns aus dem bunde bracht und ein sonderlichen bund mit inen und mit Trier ufgericht haben. Hier zitiert nach: Jan Martin Lies: Zwischen Krieg und Frieden. Die politischen Beziehungen Landgraf Philipps des Großmütigen von Hessen zum Haus Habsburg (1534–1541), Göttingen 2013, S. 124.
  5. Dieter Mertens: Württemberg, Stuttgart 1995, S. 191 f.