Resolution 688 des UN-Sicherheitsrates
Resolution des UN-Sicherheitsrats
UN-Sicherheitsrat
Resolution 688 | |
---|---|
Datum: | 5. April 1991 |
Sitzung: | 2982 |
Kennung: | S/RES/688 |
Abstimmung: | Dafür: 10 Dagegen: 3 Enthaltungen: 2 |
Gegenstand: | Situation der Kurden im Irak |
Ergebnis: | Angenommen |
Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1991: | |
Ständige Mitglieder: | |
Nichtständige Mitglieder: | |
AUT BEL CIV CUB ECU | |
IND ROU YEM ZAI ZWE | |
Nördliche und südliche Flugverbotszonen |
In der Resolution 688 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 5. April 1991 setzte sich der Sicherheitsrat mit den systematischen Vertreibungen der Kurden im Irak im Jahr 1991 auseinander.
Um die Situation als „Bedrohung des Friedens“ nach Art. 39 UN-Charta qualifizieren zu können und dabei gleichzeitig die Hürde nach Art. 2 Abs. 7 UN-Charta zu wahren, bezog sich der Sicherheitsrat bei seiner Einschätzung auf die vertriebenen Kurden, die in die Nachbarländer des Irak flüchteten, und nicht direkt auf die staatsinterne Menschenrechtssituation.
Weblinks Bearbeiten
Wikisource: Text der Resolution – Quellen und Volltexte (englisch)