Resolution 688 des UN-Sicherheitsrates

Resolution des UN-Sicherheitsrats
UN-Sicherheitsrat
Resolution 688
Datum: 5. April 1991
Sitzung: 2982
Kennung: S/RES/688

Abstimmung: Dafür: 10 Dagegen: 3 Enthaltungen: 2
Gegenstand: Situation der Kurden im Irak
Ergebnis: Angenommen

Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1991:
Ständige Mitglieder:

China Volksrepublik CHN Frankreich FRA Vereinigtes Konigreich GBR Sowjetunion SUN Vereinigte Staaten USA

Nichtständige Mitglieder:
Osterreich AUT Belgien BEL Elfenbeinküste CIV Kuba CUB Ecuador ECU
Indien IND Rumänien ROU Jemen YEM Zaire ZAI Simbabwe ZWE

Nördliche und südliche Flugverbotszonen

In der Resolution 688 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 5. April 1991 setzte sich der Sicherheitsrat mit den systematischen Vertreibungen der Kurden im Irak im Jahr 1991 auseinander.

Um die Situation als „Bedrohung des Friedens“ nach Art. 39 UN-Charta qualifizieren zu können und dabei gleichzeitig die Hürde nach Art. 2 Abs. 7 UN-Charta zu wahren, bezog sich der Sicherheitsrat bei seiner Einschätzung auf die vertriebenen Kurden, die in die Nachbarländer des Irak flüchteten, und nicht direkt auf die staatsinterne Menschenrechtssituation.

Weblinks Bearbeiten

Wikisource: Text der Resolution – Quellen und Volltexte (englisch)