Planungsbericht

Berichterstattung in der Schweizer Raumplanung

Als Planungsbericht wird in der Schweizer Raumplanung die Berichterstattung der erlassenden Behörde über die Nutzungspläne gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde genannt. Diese Berichterstattung wird durch den Artikel 47 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung des Bundes vorgeschrieben.[1]

Der Planungsbericht zeigt der Genehmigungsinstanz auf, mit welcher Sorgfalt die Nutzungspläne erstellt wurden, und bildet damit eine wichtige Prüfungsgrundlage.[2]

Der Planungsbericht erläutert, wie die zu genehmigenden Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den kantonalen Richtplan berücksichtigen. Er zeigt zudem auf, wie die Nutzungsplanung dem übrigen Bundesrecht, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt.[1]

Weiter zeigt der Planungsbericht, wo angebracht, welche Nutzungsreserven in den Bauzonen bestehen und wie diese mobilisiert werden können oder einer zonenkonformen Überbauung zugeführt werden können.[1]

Der Planungsbericht wird während des Planungsprozesses laufend überarbeitet. Neu gesammelte Argumente und Begründungen werden entsprechend den neuen Erkenntnissen integriert.[2] Wichtige Entscheidungen, die im Rahmen der Planung gefällt werden, sind mit einer Interessenabwägung zu begründen.[3]

Planungsberichte weisen üblicherweise folgenden Aufbau auf:[2]

  1. Ausgangslage und Aufgabe
  2. Rahmenbedingungen
  3. Zielsetzung
  4. Inhalt
  5. Interessenabwägungen
  6. Verfahren
  7. Fazit
  8. Anhang
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Einzelnachweise

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  1. a b c Fedlex. Abgerufen am 11. Juni 2024.
  2. a b c Kommunale Raumplanung in der Schweiz. 3., vollst. überarb. Auflage. vdf, Hochsch.-Verl. an der ETH, Zürich 2012, ISBN 978-3-7281-3472-1.
  3. Lukas Bühlmann, Monika Zumbrunn: Interessenabwägung. Chance für eine zweckmässige und haushälterische Bodennutzung. EspaceSuisse, Verband für Raumplanung, 1. März 2020, abgerufen am 19. Juni 2024.