Ortsrecht
Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (inbs. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.
Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.
BeschlussfassungBearbeiten
Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.
AusgestaltungenBearbeiten
Beispiele für Ortsrecht sind:
Allgemeine VerwaltungBearbeiten
Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren
FinanzwesenBearbeiten
Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung
VergaberechtBearbeiten
Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.
MarktrechtBearbeiten
Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung
HilfsdiensteBearbeiten
Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
Bildung, KunstBearbeiten
Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung
PersonenbeförderungBearbeiten
Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung
StraßenverkehrsrechtBearbeiten
Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung
Entsorgung/VersorgungBearbeiten
Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung
UmweltschutzBearbeiten
Satzung zum Schutz des Baumbestandes
SozialwesenBearbeiten
Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung
BaurechtBearbeiten
Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
EigenbetriebeBearbeiten
Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)
WegerechtBearbeiten
Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.
Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht