Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (inbs. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.

Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.

Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.

BeschlussfassungBearbeiten

Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.

AusgestaltungenBearbeiten

Beispiele für Ortsrecht sind:

Allgemeine VerwaltungBearbeiten

Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren

FinanzwesenBearbeiten

Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung

VergaberechtBearbeiten

Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.

MarktrechtBearbeiten

Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung

HilfsdiensteBearbeiten

Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau

Bildung, KunstBearbeiten

Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung

PersonenbeförderungBearbeiten

Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung

StraßenverkehrsrechtBearbeiten

Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung

Entsorgung/VersorgungBearbeiten

Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung

UmweltschutzBearbeiten

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

SozialwesenBearbeiten

Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung

BaurechtBearbeiten

Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

EigenbetriebeBearbeiten

Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)

WegerechtBearbeiten

Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.

Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht

WeblinksBearbeiten