Eine Oberbehörde ist im deutschen mehrstufigen Behördenaufbau von oberster, oberer, mittlerer und unterer Behörde die direkt unterhalb der Ministerialebene liegende Bundes- oder Landesbehörde.

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundes- oder Landesgebiet, und sie untersteht unmittelbar einer obersten Behörde. Die Oberbehörde ist oft eine aus dem vorgeordneten Ministerium ausgegliederte Fachbehörde.[1]

Oberbehörden haben im Allgemeinen keine nachgeordneten Behörden, aber nicht selten eine oder mehrere Außenstellen.[2]

Im Bereich des Bundes heißen die Oberbehörden oft Bundesamt oder Bundesanstalt.

Bundesoberbehörden sind beispielsweise:

Einige Behörden mit dem Rang einer Bundesoberbehörde werden als zentrale Bundesbehörden bezeichnet.

Landesoberbehörden in Hessen sind beispielsweise:

Im hessischen Landesbereich gibt es neben den Landesoberbehörden (Landesamt, Landesanstalt) die Landeseinrichtungen. Beiden fehlt wegen ihrer z. T. auf den Wissenschafts- und Informationsbereich liegenden Ausrichtung oft ein bestimmter Territorialbezug; sie sind ebenfalls für das gesamte Land zuständig.

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Ulrich Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, C. F. Müller 1985, S. 50, Rdnr. 63.
  2. Zur Definition vgl. Model/Creifelds, Staatsbürgertaschenbuch, 32. Auflage 2007, Nr. 91, S. 223.