Mompar oder Momber ist ein Begriff aus der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtspflege. Er bezeichnet einen Bevollmächtigten, Vormund oder Fürsprecher vor dem Unter- oder Schöffengericht.

Etymologie

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Die Bezeichnung entstand im 15. und 16. Jahrhundert aus mittelhochdeutsch munt-bor, althochdeutsch munt-boro: Schutzträger, Schützer, daraus entstand die mittellateinische Form mamburnus, manburnus, mumburnus, mambrimus, manber, menpber, mundbaer.[1] Mundbora (Bewacher, Beschützer, Schirmherr) ist schon vor 750 in der altenglischen Sprache gebräuchlich. Im deutschen Sprachraum ist der Begriff mombar in verschiedenen Schreibweisen seit dem 14. Jahrhundert überliefert und bezeichnet einen „Vertreter, Bevollmächtigten, Sachwalter, Vorsprecher oder Anwalt“. Gleichfalls belegt ist der Mompar als „Person, der die Fürsorge für Personen oder Sachwerte anvertraut ist, Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrecker“.[2]

Funktion in der Rechtspflege

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Ursprünglich war die Rolle des Mompar von der des Fürsprechs unterschieden. Zumindest für das Rhein-Main-Gebiet ist nachzuweisen, dass die Trennung der beiden Ämter zu Beginn des 15. Jahrhunderts aufgehoben wurde, beispielsweise in Frankfurt am Main.[3] Die am 1. Oktober 1515 von Erzbischof Richard von Trier erlassene Gerichtsordnung für das Schöffengericht in Koblenz regelte die Inanspruchnahme eines Mompar oder Fürsprech (procurator) auf identische Weise: Zwei Schöffen oder einem kaiserlich akkreditierten Notar gegenüber musste erklärt werden, dass eine Partei durch einen Mompar vertreten werden solle. Der Vorgang war gebührenpflichtig. Die Erklärung konnte auch rechtsgültig vor einem anderen Gericht erfolgen (§27). Frauen waren vom Amt des Mompar wie des Fürsprech ausgeschlossen (§28).[4] Die Untergerichtsordnungen der Herzogtümer Zweibrücken sowie der Grafschaft Sponheim schreiben die Vertretung geschäftsunfähiger Personen („Minderjähriger, Tauber, Stummer, Thor, Unsinniger und dergleichen“) durch einen Curatorn ad litem vor. Hierfür kommen „Vormünder, Pfleger, Vogt oder Mompar“ in Frage.[5][6]

Literatur

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  • Alexander Krey: Die Praxis der spätmittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit. Gerichts- und Rechtslandschaften des Rhein-Main-Gebietes im 15. Jahrhundert im Vergleich. Böhlau, Köln / Weimar / Wien 2015, ISBN 978-3-412-22462-2.

Einzelnachweise

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  1. Momber. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 12: L, M – (VI). S. Hirzel, Leipzig 1885 (woerterbuchnetz.de).
  2. Momber. In: Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 9, Heft 5/6 (bearbeitet von Heino Speer u. a.). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1994, ISBN 3-7400-0966-7 (adw.uni-heidelberg.de).
  3. Alexander Krey: Die Praxis der spätmittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit. Gerichts- und Rechtslandschaften des Rhein-Main-Gebietes im 15. Jahrhundert im Vergleich. Böhlau, Köln / Weimar / Wien 2015, ISBN 978-3-412-22462-2, S. 480.
  4. Johann Josef Scotti (Hrsg.): Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem ehemaligen Churfürstenthum Trier über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind. Band 1. Joseph Wolf, Düsseldorf 1832, S. 246, §27 (Textarchiv – Internet Archive).
  5. Kanzlei des Herzogs von Pfalz-Zweibrücken (Hrsg.): Untergerichts-Ordnung des Herzogtums Zweibrücken. Georg Nicolai, Zweibrücken 1722, S. 75 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. Romeo Maurenbrecher (Hrsg.): Die rheinpreußischen Landrechte. Georg Nicolai, Zweibrücken 1722, S. 262 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).