Münzgesetz (Deutschland)

deutsches Bundesgesetz
(Weitergeleitet von MünzG)

Das derzeitige deutsche Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (MünzG 2002) regelt unter anderem die Annahmepflicht von Euro-Gedenkmünzen und ergänzt damit die EG-Verordnung Nr. 974/98. Das Gesetz hat zum 1. Januar 2002 das MünzG 1950 abgelöst.

Basisdaten
Titel: Münzgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen
Abkürzung: MünzG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht,
Münzrecht
Fundstellennachweis: 690-2
Ursprüngliche Fassung vom: 8. Juli 1950
(BGBl. S. 323)
Inkrafttreten am: 16. Juli 1950
Letzte Neufassung vom: 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2402)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2959, 2973)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Dezember 2011
(Art. 12 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2011)
GESTA: D046
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Laut EG-Verordnung Nr. 974/98 müssen bis zu 50 Euro-Münzen in einer Zahlung akzeptiert werden. Bei deutschen, auf Euro lautenden Gedenkmünzen wie beispielsweise Zehn-Euro-Münzen ist die Annahmepflicht auf 200 Euro je Zahlung beschränkt. Zehn-Euro-Münzen sind demnach in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel und müssen laut § 2 MünzG akzeptiert werden.

Das Verfälschen oder Herstellen von Münzen, die den Anschein erwecken, früher gesetzliches Zahlungsmittel gewesen zu sein, wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße von bis zu 20.000 Euro, der Versuch mit bis zu 5.000 Euro Geldbuße geahndet (§§ 11 und 12 MünzG 2002). Dagegen führt das Fälschen oder Inverkehrbringen aktueller Münzen zu einem Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die unberechtigte Ausgabe von Münzen kann nach § 35 BBankG bestraft werden.

Das Münzgesetz 2002 wurde mit dem Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (Drittes EuroEG) vom 16. Dezember 1999 eingeführt und wurde zuletzt 2011[1] geändert. Vorherige Änderungen fanden 2001[2], 2005[3], 2007[4] und 2008[5] statt.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. BGBl. I S. 2959, 2973
  2. BGBl. 2001 I S. 3519, 3523
  3. BGBl. 2005 I S. 2746, 2756
  4. BGBl. 2007 I S. 10, 32
  5. BGBl. 2008 I S. 810, 813