Korrekturzuckerung

Zusatz von Zucker in Fruchtsäften

Korrekturzuckerung ist der seit Änderung EU-Fruchtsaft-Richtlinie im Jahre 2012[1] mit Übergangsfrist bis 28. April 2015[2] nicht mehr zugelassene Zusatz von Zucker in Fruchtsäften zur Korrektur des sauren Geschmacks.

Die rechtliche Basis für die Korrekturzuckerung fand sich in der auf der Grundfassung der EU-Richtlinie von 2001[3] basierenden deutschen Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung[4] und den entsprechenden Umsetzungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten. Die Korrekturzuckerung war nicht deklarationspflichtig[5], allerdings durften korrekturgezuckerte Produkte nicht die Klassifizierung „ohne Zuckerzusatz“ führen. Der Zusatz an Zucker im Wege der Korrekturzuckerung durfte höchsten 15 Gramm Zucker pro Liter Fruchtsaft betragen.

Abzugrenzen war die Korrekturzuckerung von der Zuckerung zur Erzielung eines süßen Geschmacks. Derartiger Saft war mit „gezuckert“ oder „mit Zuckerzusatz“ zu kennzeichnen, gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter – höchstzulässig waren 150 Gramm Zucker pro Liter Fruchtsaft.

Einzelnachweise

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  1. RICHTLINIE 2012/12/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung. Abgerufen am 19. November 2019.
  2. Art. 3 der Richtlinie 2012/12/EU
  3. Richtlinie 2001/112/EG (PDF) des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
  4. Text der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
  5. Zucker im Fruchtsaft? (Memento vom 3. Januar 2007 im Internet Archive)