Korker Wald

europäisches Vogelschutzgebiet

Das Gebiet Korker Wald ist ein 2007 eingerichtetes und mit Verordnung vom 5. Februar 2010 durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum[1] festgelegtes ausgewiesenes Europäisches Vogelschutzgebiet (Schutzgebietskennung DE-7313-442) im Ortenaukreis in Deutschland.

Vogelschutzgebiet (SPA)
„Korker Wald“
Eichenkönig im Korker Wald

Eichenkönig im Korker Wald

Lage Vier Städte und zwei Gemeinden im Ortenaukreis, Baden-Württemberg, Deutschland
WDPA-ID 555537887
Natura-2000-ID DE-7313-442
Vogelschutzgebiet 28,267 km²
Geographische Lage 48° 36′ N, 7° 57′ OKoordinaten: 48° 35′ 53″ N, 7° 56′ 39″ O
Korker Wald (Baden-Württemberg)
Korker Wald (Baden-Württemberg)
Einrichtungsdatum 5. Februar 2010
Verwaltung Regierungspräsidium Freiburg
Besonderheiten Sieben Teilgebiete

Lage Bearbeiten

Die sieben Teilgebiete des insgesamt rund 2.827 Hektar (ha) großen Vogelschutzgebiets „Korker Wald“ erstrecken sich größtenteils westlich der Bundesautobahn 5, südlich der Landesstraße 87 und nördlich der Bahnstrecke Appenweier–Strasbourg. Sie verteilen sich auf vier Städte und zwei Gemeinden:

  • Stadt Achern: 124,4178 ha = 4,4 %
  • Stadt Kehl: 435,2773 ha = 15,39 %
  • Stadt Renchen: 430,7206 ha = 15,23 %
  • Stadt Rheinau: 700,0585 ha = 24,76 %
  • Gemeinde Appenweier: 561,2216 ha = 19,85 %
  • Gemeinde Willstätt: 575,016 ha = 20,34 %

Beschreibung Bearbeiten

 
Mittelspecht

Beschrieben wird das Schutzgebiet „Korker Wald“ als „Großflächiger Waldkomplex mit alten Eichen-Hainbuchenwäldern, eichenreichen Erlen-Eschenwäldern, Erlenbruchwäldern und naturnahen Waldbächen, der als eines der wichtigsten Dichtezentren des Mittelspechts in Baden-Württemberg gilt“.[2]

Lebensraumklassen Bearbeiten

N06 – Binnengewässer, stehend und fließend
  
2 %
N14 – Trockengelegtes Grünland
  
3 %
N15 – Anderes Ackerland
  
1 %
N16 – Laubwald
  
90 %
N19 – Mischwald
  
4 %

Schutzzweck Bearbeiten

Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele sind je nach Art unterschiedlich[3] beschrieben:

Brutvögel Bearbeiten

Brutvogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und für die in ganz Europa besondere Maßnahmen anzuwenden sind. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 39, im Schutzgebiet „Korker Wald“ acht Arten.

Eisvogel (Alcedo atthis) Bearbeiten

 
Eisvogel

Erhaltung der naturnahen Gewässer, von Steilwänden und Abbruchkanten aus grabbarem Substrat in Gewässernähe, von für die Brutröhrenanlage geeigneten Wurzeltellern umgestürzter Bäume in Gewässernähe, von Strukturen, die als Ansitz für die Jagd genutzt werden können wie starke Ufergehölze mit über das Gewässer hängenden Ästen, Erhaltung einer Wasserqualität, die gute Sichtbedingungen für den Beutefang gewährleistet, einer Gewässerdynamik, die die Neubildung von zur Nestanlage geeigneten Uferabbrüchen ermöglicht, Erhaltung von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit Gewässern und Steilufern, des Nahrungsangebots mit Kleinfischarten und Jungfischaufkommen sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. Februar bis zum 15. September.

Grauspecht (Picus canus) Bearbeiten

 
Grauspecht

Erhaltung von reich strukturierten lichten Laub- und Laubmischwäldern mit Offenflächen zur Nahrungsaufnahme, von Auenwäldern, von extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen, Erhaltung der Magerrasen, mageren Mähwiesen oder Viehweiden, Erhaltung von Randstreifen, Rainen, Böschungen und gesäumten gestuften Waldrändern, von Altbäumen und Altholzinseln, von Totholz, insbesondere von stehendem Totholz, Erhaltung der Bäume mit Großhöhlen sowie des Nahrungsangebots.

Mittelspecht (Dendrocopos medius) Bearbeiten

Erhaltung von Laub- und Laubmischwäldern, insbesondere mit Eichenanteilen, von Auen- und Erlenwäldern, von extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen, von Altbäumen und Altholzinseln, von stehendem Totholz sowie Bäumen mit Höhlen.

Neuntöter (Lanius collurio) Bearbeiten

 
Neuntöter  

Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobst-, Grünland- und Heidegebieten, von Nieder- und Mittelhecken aus standortheimischen Arten, insbesondere dorn- oder stachelbewehrte Gehölze, Erhaltung der Streuwiesen und offenen Moorränder, Erhaltung von Einzelbäumen und Büschen in der offenen Landschaft, von Feldrainen, Graswegen, Ruderal-, Staudenfluren und Brachen, Acker- und Wiesenrandstreifen, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit größeren Insekten.

Rotmilan (Milvus milvus) Bearbeiten

Erhaltung von vielfältig strukturierten Kulturlandschaften mit lichten Waldbeständen, von Feldgehölzen, großen Einzelbäumen und Baumreihen in der offenen Landschaft, von Grünland, von Altholzinseln und alten, großkronigen Bäumen mit freier Anflugmöglichkeit, Erhaltung der Bäume mit Horsten, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen sowie die Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. März bis zum 31. August.

Schwarzmilan (Milvus migrans) Bearbeiten

 
Schwarzmilan

Erhaltung von vielfältig strukturierten Kulturlandschaften, von lichten Waldbeständen, insbesondere Auenwäldern, von Feldgehölzen, großen Einzelbäumen und Baumreihen in der offenen Landschaft, Grünland, Altholzinseln und alten, großkronigen Bäumen mit freier Anflugmöglichkeit, insbesondere in Waldrandnähe, Erhaltung der naturnahen Fließ- und Stillgewässer, Erhaltung der Bäume mit Horsten, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. März bis zum 15. August.

Schwarzspecht (Dryocopus martius) Bearbeiten

 
Schwarzspecht

Erhaltung von ausgedehnten Wäldern, Altbäumen und Altholzinseln, Totholz, Erhaltung der Bäume mit Großhöhlen sowie des Nahrungsangebots, insbesondere mit Ameisen.

Wespenbussard (Pernis apivorus) Bearbeiten

Erhaltung von vielfältig strukturierten Kulturlandschaften, lichten Laub- und Misch- sowie Kiefernwäldern, Feldgehölzen, extensiv genutztem Grünland, Altholzinseln und alten, großkronigen Bäumen mit freier Anflugmöglichkeit, Erhaltung der Magerrasen, Bäumen mit Horsten, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Staaten bildenden Wespen und Hummeln sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. Mai bis zum 31. August.

Zugvögel Bearbeiten

Weitere, nicht in Anhang I aufgelistete Zugvogelarten, die im Land brüten und für die Schutzgebiete ausgewählt wurden. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 36, im Schutzgebiet „Korker Wald“ zwei Arten.

Baumfalke (Falco subbuteo) Bearbeiten

 
Baumfalke

Erhaltung von lichten Wäldern mit angrenzenden offenen Landschaften, von Altbäumen und Altholzinseln, von Überhältern, von Feldgehölzen oder Baumgruppen in Feldfluren oder entlang von Gewässern, von extensiv genutztem Grünland, von Gewässern mit strukturreichen Uferbereichen und Verlandungszonen, von Nistgelegenheiten wie Krähennester, des Nahrungsangebots, insbesondere mit Kleinvögeln und Großinsekten sowie störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. April bis zum 15. September.

Hohltaube (Columba oenas) Bearbeiten

Erhaltung von Laub- und Laubmischwäldern, von Altbäumen und Altholzinseln, von Bäumen mit Großhöhlen sowie Grünlandgebieten und extensiv genutzten Feldfluren mit Brachen, Ackerrandstreifen sowie wildkrautreichen Grassäumen.

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO). Abgerufen am 8. Februar 2022.
  2. Standard-Datenbogen des Schutzgebiets bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)
  3. Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010. Abgerufen am 8. Februar 2022.