Klebegesetz

umgangssprachliche Bezeichnung für das zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs Anfang des 20. Jahrhunderts in Kraft getretene Gesetz insbesondere zur Invalidenversicherung von Arbeitnehmern

Klebegesetz war eine abwertend-spöttische Bezeichnung für das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889.[1][2] Der Begriff geht auf den Umstand zurück, dass für den Nachweis der Bezahlung der Versicherungsbeiträge von jeder Versicherungsanstalt ausgegebene Beitragsmarken in dafür vorgesehene Quittungskarten der Versicherten eingeklebt werden mussten (§§ 99 ff., 101 des Gesetzes).[1]

Rückseite einer Quittungskarte der Rentenversicherung von 1919 mit eingeklebten Marken

Eine Folge des Klebegesetzes war beispielsweise, dass in Hannover der Direktor des dortigen Metropoltheaters saisonweise nicht mehr zivile Musiker beschäftigte, sondern ausschließlich Militärmusiker, die nicht in die Invaliditätskasse einzahlen mussten. So mied der Theaterleiter die andernfalls von seinem Unternehmen zu zahlenden Beitragszuschüsse in Höhe von 50 Prozent.[3]

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Einzelnachweise

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  1. a b Klebegesetz. In: Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon. 5. Auflage. Band 1. Brockhaus, Leipzig 1911, S. 972 (Digitalisat. zeno.org).
  2. Das unbeliebte „Klebegesetz“. In: Sandrine Kott: Sozialstaat und Gesellschaft: Das deutsche Kaiserreich in Europa. Vandenhoeck & Ruprecht, 2014, S. 75 ff. books.google.de
  3. Verhandlungen des Reichstages. Stenographische Berichte. Verlag der Buchdruckerei der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung, Berlin 1902, S. 1766; eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche