Der Innovationsfonds ist ein gesundheitspolitisches Instrument zur Förderung der Integrierten Versorgung und Versorgungsforschung in Deutschland. Er beruht auf dem 2015 verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Von 2016 bis 2019 wird ein mit jährlich 300 Mio. Euro ausgestatteter Fonds aufgelegt. Dieser Innovationsfonds soll innovative, sektorenübergreifende Versorgungsformen und die Versorgungsforschung fördern.

Der Fonds besteht aus zwei Teilen: 225 Mio. EUR sollen jährlich dafür ausgeschüttet werden, um „neue Versorgungsformen, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden“[1] zu fördern. Mögliche Projekte sollen beispielsweise (laut Vorschlag der Bundesregierung) dem Ausbau der Telemedizin, der Versorgung in strukturschwachen Gebieten, der Delegation und Substitution von Leistungen, dem Auf- und Ausbau der geriatrischen Versorgung oder der Förderung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei multimorbiden Patienten dienen.[2] Weitere 75 Mio. EUR werden für Vorhaben der Versorgungsforschung zur Verfügung gestellt, beispielsweise zur Evaluation der Richtlinien des G-BA.[3]

Die Schwerpunkte der ersten Förderwelle des Jahres 2016 wurden Ende Februar bekannt gegeben.[4] Darüber hinaus wurde bekannt, dass neben den themengebundenen Ausschreibungen auch eine themenoffene Vergabe stattfinden wird.[4] Die Veröffentlichung der offiziellen Förderbekanntmachungen erfolgt auf der Webseite des Innovationsfonds und im Bundesanzeiger.

Träger des Innovationsfonds ist der Gemeinsame Bundesausschuss. Die Administration des Innovationsfonds erfolgt über einen Innovationsausschuss[5]. Der Innovationsausschuss hat sich am 15. Oktober 2015 konstituiert: Ihm gehören, wie gesetzlich vorgesehen, Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, der Leistungserbringer, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie der unparteiische Vorsitzende des G-BA an[6]. Ebenfalls konstituiert hat sich der Expertenbeirat. Ihm gehören Personen aus Wissenschaft und Versorgungspraxis an. Dem Expertenbeirat obliegt die Durchführung von Kurzbegutachtungen, auf deren Basis dann der Innovationsausschuss über die Projektanträge entscheidet[5].

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz werden durch den Innovationsfonds im Zeitraum 2020–24 jährlich weitere 200 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.[7]

Die Untersuchung der Finanzierungskriterien für die Versorgungsforschung und integrierte Versorgungsforschung durch den Innovationsfonds offenbart, dass ökonomische Prinzipien wie Opportunitätskosten, finanzielle Anreize zur Verhaltensänderung und die Rolle des Marktes im Gesundheitswesen nicht ausreichend berücksichtigt wurden, was eine Neubewertung der Finanzierungskriterien nahelegt, um die Effizienz und Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland weiter zu verbessern.[8]

Literatur

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  • Sandra Jessel: Der Innovationsfonds. Rubrik Das gesundheitspolitische Lexikon. In: Dr. med. Mabuse. Nr. 234, 2018, S. 44.
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Einzelnachweise

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  1. § 92a Abs. 1 SGB V (neu) im GKV-VSG
  2. Begründung zum § 92a Abs. 1 SGB V (neu) im Gesetzentwurf des GKV-VSG
  3. § 92a Abs. 2 SGB V (neu) im GKV-VSG
  4. a b Innovationsausschuss gibt Förderschwerpunkte bekannt, Pressemitteilung des G-BA vom 29. Februar 2016.
  5. a b Informationen zum Innovationsfonds, BMC e.V.
  6. Innovationsausschuss beim G-BA hat sich konstituiert, Pressemitteilung des G-BA
  7. Innovationsausschuss, Gemeinsamer Bundesausschuss
  8. Gandjour A. Funding criteria for health services research in Germany: an economic perspective. International Public Management Review 2023;23(1):49-58.