Als Identitätszeugen bezeichnet man im Recht Österreichs nach § 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung eine Person, die die Identität einer anderen Person (ohne amtlichen Lichtbildausweis) notariell oder vor Ämtern[1] bestätigen kann. Der Zeuge muss zur bezeugenden Person in einem Naheverhältnis stehen (z. B. Verwandtschaft, Ehegattin/Ehegatte), eigenberechtigt sein und selbst über einen amtlichen Lichtbildausweis verfügen. Bei Vorlage eines amtlichen Dokuments (z. B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde) genügt ein Identitätszeuge.

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Passgesetz-Durchführungsverordnung