Id quod actum est ist ein Begriff der lateinischen Rechtssprache. Er beschreibt den Umstand, dass aufgrund von Unklarheit einer abgegebenen Erklärung die Notwendigkeit besteht, den tatsächlichen Parteiwillen weiter zu erforschen.[1] Der Begriff enthält somit eine Auslegungsmaxime für die Feststellung des Parteiwillens bei Rechtsgeschäften.

Beispielsweise regelt § 133 BGB die Auslegung einer Willenserklärung. Inhaltlich bestimmt die Norm: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.[2] Die Ermittlung des (id) quod actum (est) ist dem materiellen Zivilrecht zuzuordnen.

Sonstiges Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

  • Ulrike Babusiaux: Id quod actum est. Zur Ermittlung des Parteiwillens im klassischen römischen Zivilprozess (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Bd. 95). Beck, München 2006. ISBN 3-406-54432-0 (Zugleich: Saarbrücken, Universität, Dissertation, 2004/2005).

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Id quod actum est als Auslegungsmaxime
  2. § 133 BGB