Grundstücksverkehrsordnung

Rechtsgeschäfte bei Immobilien

Die Grundstücksverkehrsordnung (GVO) regelt offene Vermögensfragen in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebieten (neue Bundesländer) in Bezug auf Rechtsgeschäfte, die Immobilien betreffen.

Basisdaten
Titel: Grundstücksverkehrsordnung
Früherer Titel: Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken
Abkürzung: GVO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: DDR (vormalig),
Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Privatrecht
Fundstellennachweis: III-20
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Dezember 1977
(GBl. DDR 1978 I S. 73)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2221)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
25. Dezember 1993
Letzte Änderung durch: Art. 18 G vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591, 2601)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2018
(Art. 21 G vom 21. November 2016)
GESTA: C089
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Grundstücksverkehrsordnung war zunächst als Verordnung erlassen worden, mit ihrer Neufassung erlangte sie dann (»echte«) Gesetzeskraft.

Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO ist erforderlich bei der Auflassung eines Grundstückes und der Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechtes.

Generell ist eine Grundstücksverkehrsgenehmigung notwendig, wenn das Grundstück nach dem 28. September 1990 zum ersten Mal verkauft werden soll und der Eigentümer nicht seit 1933 durchgängig Eigentümer war oder in nachweisbarer Erbfolge Eigentümer wurde.

Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte zuständig.

Die Änderung der Grundstücksverkehrsordnung durch Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3727) wird nach Artikel 7 am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Siehe auch Bearbeiten

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