Gestaltungsklage

Klageart nach der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Gestaltungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Sie dient der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch ein Urteil. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils automatisch ein und es bedarf keines zusätzlichen Aktes der Beteiligten. Die Gestaltungsklage ist meist statthaft, sofern die Rechtsänderung nicht von den Parteien selbst herbeigeführt, sondern nur durch Urteil erreicht werden kann.

Die Gestaltungsklage ist streng von den materiellen Gestaltungsrechten zu unterscheiden. Gestaltungsrechte können von jedermann ohne gerichtliches Verfahren ausgeübt werden.

Zivilrecht

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Zulässig ist die Gestaltungsklage nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen:

Bürgerliches Gesetzbuch

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Wohnungseigentumsgesetz

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  • Gestaltungsklage nach §21 Abs. IV i. V. m. §21 Abs. VIII WEG

Gesellschaftsrecht

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Handelsgesetzbuch (gesellschaftsrechtliche Gestaltungsklage)

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Aktiengesetz

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  • Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses der Hauptversammlung einer AG, § 241 Nr. 5 AktG

Kündigungsschutzgesetz

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Lebenspartnerschaftsgesetz

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Zivilprozessordnung (prozessrechtliche Gestaltungsklage)

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Allgemeines Verwaltungsrecht

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Das öffentliche Recht kennt die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Mittel der Beseitigung von Verwaltungsakten.

Steuerrecht

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Die Finanzgerichtsordnung kennt die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO). Das Gericht hebt den angegriffenen Verwaltungsakt selbst auf, wenn die Klage erfolgreich ist und gestaltet mithin die Rechtslage unmittelbar (§ 100 Abs. 1 FGO).

Siehe auch

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Literatur

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  • Peter Schlosser: Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile. Bielefeld 1966.
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