Gestaltungsklage

Klageart nach der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Gestaltungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Sie dient der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch ein Urteil. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils automatisch ein und es bedarf keines zusätzlichen Aktes der Beteiligten. Die Gestaltungsklage ist meist statthaft, sofern die Rechtsänderung nicht von den Parteien selbst herbeigeführt, sondern nur durch Urteil erreicht werden kann.

Die Gestaltungsklage ist streng von den materiellen Gestaltungsrechten zu unterscheiden. Gestaltungsrechte können von jedermann ohne gerichtliches Verfahren ausgeübt werden.

Zivilrecht Bearbeiten

Zulässig ist die Gestaltungsklage nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen:

Bürgerliches Gesetzbuch Bearbeiten

Wohnungseigentumsgesetz Bearbeiten

  • Gestaltungsklage nach §21 Abs. IV i. V. m. §21 Abs. VIII WEG

Gesellschaftsrecht Bearbeiten

Handelsgesetzbuch (gesellschaftsrechtliche Gestaltungsklage) Bearbeiten

Aktiengesetz Bearbeiten

  • Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses der Hauptversammlung einer AG, § 241 Nr. 5 AktG

Kündigungsschutzgesetz Bearbeiten

Lebenspartnerschaftsgesetz Bearbeiten

Zivilprozessordnung (prozessrechtliche Gestaltungsklage) Bearbeiten

Allgemeines Verwaltungsrecht Bearbeiten

Das öffentliche Recht kennt die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Mittel der Beseitigung von Verwaltungsakten.

Steuerrecht Bearbeiten

Die Finanzgerichtsordnung kennt die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO). Das Gericht hebt den angegriffenen Verwaltungsakt selbst auf, wenn die Klage erfolgreich ist und gestaltet mithin die Rechtslage unmittelbar (§ 100 Abs. 1 FGO).

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

  • Peter Schlosser: Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile. Bielefeld 1966.

Weblinks Bearbeiten