Ein Gemeindewehrleiter bezeichnet in Sachsen den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr auf Gemeindeebene. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren nimmt gemäß § 19 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz[1] der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Gemeindewehrleiters wahr. Die Ortsfeuerwehren der Gemeinde werden jeweils durch einen Ortswehrleiter geleitet.

Wahl und Ernennung

Bearbeiten

Der Gemeinde-/Ortswehrleiter wird auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde gewählt. Er muss persönlich und fachlich für das Amt geeignet sein. Die Amtszeit des Gemeinde-/Ortswehrleiters beträgt 5 Jahre.

Aufgaben

Bearbeiten

Der Gemeinde-/Ortswehrleiters ist verantwortlich für:

  • die Leistungsfähigkeit seiner Feuerwehr,
  • ordnungsgemäße Dienstdurchführung sowie
  • Beratung in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten.

Unterstellung

Bearbeiten

Die Ortswehrleiter sind dem Gemeindewehrleiter, in Städten mit Berufsfeuerwehr dem Leiter der Berufsfeuerwehr fachlich unterstellt.

Dienstgrad

Bearbeiten

Die Dienstgrade der Gemeinde-/Ortswehrleiter richtet sich nach der Anzahl der Züge in seiner Gemeinde/Ortschaft.

     
Wehrleiter bis 2 Zügen
Oberbrandmeister/-in
Wehrleiter bis 3 Züge
Hauptbrandmeister/-in
Wehrleiter über 3 Züge
Brandinspektor/-in

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3. (PDF; 378 kB) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz. In: hlfs.hessen.de. Hessische Landesfeuerwehrschule, Februar 2008, abgerufen am 22. März 2023.