Als Gebäude geringer Höhe wird im deutschen Bauordnungsrecht ein Gebäude bezeichnet, bei dem der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.[1]

Siehe auch

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Einzelnachweis

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  1. vgl. Landesbauordnung NRW §2 Nr. 3