Als Erschließungsträger werden in der Baubranche Unternehmen bezeichnet, die die Erschließung von Grundstücken herstellen. Dazu gehören insbesondere

Grundsätzlich ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Erschließungsträger werden entweder von der Gemeinde mit der Erschließung beauftragt oder die Gemeinde überträgt die Erschließung per Erschließungsvertrag iSd. § 124 Abs. 1 BauGB auf einen Dritten.[1]

Einzelnachweise

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  1. § 124 BauGB - Einzelnorm. Abgerufen am 23. September 2018.