Als Ermächtigter Ausführer wird ein Unternehmen bezeichnet, das vom Hauptzollamt eine Bewilligung zur vereinfachten Warenausfuhr erhalten hat.

Die Ausfuhr von Waren wird durch den Wegfall der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vereinfacht. Bei Warenverkehr EG-Türkei darf die vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwendet werden.

Ein Ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisungen (A&O) sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft werden kann. Dazu wurden Mindestanforderungen in der Dienstanweisung VSF Z 4216 der Zollverwaltung festgelegt.