Enquêterecht

Parlamentarisches Mittel zur Kontrolle der Exekutive
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Das Enquêterecht ist ein allgemeines Sonderprüfungsrecht zur Kontrolle durch Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Es zählt zu den zentralen Kontrollbefugnissen des deutschen Bundestages und des österreichischen Nationalrates und stellt hier in besonderer Weise ein Recht der Minderheit auf Kontrolle der von der parlamentarischen Mehrheit getragenen Regierung dar.

Zu unterscheiden von dem Enqueterecht auf Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse ist das Recht auf Einsetzung einer Enquete-Kommission. Enquete-Kommissionen sind aus Abgeordneten und Nichtparlamentariern zusammengesetzt. In Abgrenzung zu Untersuchungsausschüssen dienen sie nicht zuvörderst der Untersuchung von Missständen, sondern der Untersuchung von Lösungen und haben dafür auch nicht die förmlichen Untersuchungsinstrumente der Beweisaufnahme wie Untersuchungsausschüsse.

Auch in den meisten deutschen Landesparlamenten gibt es ein Minderheitsrecht auf Einsetzung einer Enquete-Kommission. Das erforderliche Quorum für die Unterstützung durch die Abgeordneten reicht von einem Drittel in Brandenburg[1] und Nordrhein-Westfalen[2] über ein Viertel in Berlin[3] bis zu einem Fünftel in Bayern[4], Hamburg[5] und Hessen.[6] In Bremen[7], Mecklenburg-Vorpommern[8], Niedersachsen[9], Sachsen[10] und Thüringen[11] jedoch bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses für die Einsetzung einer Enquete-Kommission.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg (Memento vom 12. Mai 2013 im Internet Archive)
  2. § 57 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen (Memento vom 20. Juni 2012 im Internet Archive)
  3. § 24 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhaus von Berlin
  4. § 31 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bayrischen Landtags
  5. § 63 Absatz 1 Satz 1 der @1@2Vorlage:Toter Link/landesrecht.hamburg.deGeschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2023. Suche in Webarchiven)
  6. § 55 Absatz 1 Satz 2 der @1@2Vorlage:Toter Link/hessischer-landtag.deGeschäftsordnung des Hessischen Landtags (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2023. Suche in Webarchiven)
  7. § 68a der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft (Memento vom 13. Februar 2013 im Webarchiv archive.today)
  8. Enquete-Kommissions-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern
  9. § 18a der @1@2Vorlage:Toter Link/www.landtag-niedersachsen.deGeschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2023. Suche in Webarchiven) (PDF; 842 kB)
  10. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen
  11. § 84 der Geschäftsordnung des Landtages Thüringen (Memento vom 27. Juni 2013 im Internet Archive)