Durchführungsbestimmung

Begleitende Regelungen zu Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und ähnlichem

Als Durchführungsbestimmung wird eine hierarchisch unter dem Gesetz stehende Rechtsvorschrift bezeichnet. Sie dient dem Vollzug des Gesetzes und wird nicht von der Legislative, sondern der Exekutive erlassen.

Deutschland

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Durchführungsbestimmungen präzisieren verbindlich für jedermann die Anwendung von Gesetzen und können in Gestalt von Verwaltungsvorschriften oder Rechtsverordnungen ergehen.[1][2] Der Erlass von Rechtsverordnungen bedarf einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 GG). Rechtsverordnungen haben die Funktion einer gesetzesakzessorischen exekutiven Rechtsetzung mit Allgemeinverbindlichkeit.[3]

Bloßen Ausführungsbestimmungen fehlt dagegen die Außenwirkung gegenüber den Bürgern, soweit sie als verwaltungsinterne Regelungen nur die Organisation und das Handeln der Verwaltung bestimmen. Sie dienen im Wesentlichen der Einhaltung eines Gesetzes.

Als Beispiele für Durchführungsbestimmungen in Gestalt von Rechtsverordnungen sind die aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschV) zu nennen. Im deutschen Steuerrecht sind zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen bedeutsam:

Auf Landesebene ist auch die Bezeichnung als Ausführungsverordnung gebräuchlich.[6]

Juristische Person des Privatrechts, beispielsweise Vereine, können ihre eigenen Belange durch Satzung regeln. Der Deutsche Fußball-Bund regelt in diesem Rahmen z. B. die Veranstaltung von Spielen in der Fußball-Bundesliga mittels Durchführungsbestimmungen, die die Spielordnung ergänzen.[7][8]

Österreich

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Verordnungen zur Durchführung bestimmter Gesetze verlieren nach der von Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertretenen Herzog-Mantel-Theorie grundsätzlich ihre Gültigkeit, wenn das Gesetz, aufgrund dessen sie erlassen wurden, außer Kraft tritt.

Vollziehungsverordnungen führen die gesetzlichen Bestimmungen aus. Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen. Die Grenze zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretenden Verordnungen, für die der Bundesrat jeweils einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, ist fließend.[9]

Europäische Union

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Für europäische Rechtsakte werden Durchführungsbestimmungen zu EU-Verordnungen (delegierte Verordnungen) im sogenannten Komitologie-Verfahren erlassen.[10]

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Wiktionary: Durchführungsbestimmung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Jan-Hendrik Krumme: Durchführungsbestimmungen. Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 17. Dezember 2022.
  2. Gerhard Köbler (Professor an der Universität Innsbruck): Durchführungsverordnung (DVO). In: Horst Tilch; Frank Arltoh (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon. 3. Auflage. Band 1, A-F. C. H. Beck, München 2001, ISBN 3-406-48052-7, S. 1155 (Die Durchführungsverordnung ist im Gegensatz zur Durchführungsvorschrift als bloß internen Verwaltungsvorschrift an die Allgemeinheit, nicht nur an die Verwaltung gerichtet. Sie bedarf als Rechtsverordnung einer gesetzlichen Ermächtigung. Der Durchführungsverordnung sehr ähnlich ist die Ausführungsverordnung.).
  3. Johannes Saurer: Die Funktionen der Rechtsverordnung. Der gesetzgeberische Zuschnitt des Aufgaben- und Leistungsprofils exekutiver Rechtsetzung als Problem des Verfassungsrechts, ausgehend vom Referenzgebiet des Umweltrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2005. ISBN 978-3-428-11828-1.
  4. Text der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
  5. Text der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
  6. vgl. beispielsweise Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen. sachsen.de, abgerufen am 17. Dezember 2022.
  7. vgl. Durchführungsbestimmungen zur Spielordnung. DFB, abgerufen am 17. Dezember 2022.
  8. Spielordnung. DFB, Stand: 30. September 2022.
  9. Verordnungen. Bundesversammlung, abgerufen am 19. Dezember 2022.
  10. Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte. Europäische Kommission, abgerufen am 17. Dezember 2022.