Eine Druckkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber zunächst eine Kündigung nicht beabsichtigt, sich jedoch dem Druck von Seiten der Kundschaft oder der Belegschaft beugt.[1] Sie ist von der Eigenkündigung des Arbeitnehmers infolge Mobbings zu unterscheiden.

Diese Art der Kündigung wird von der Rechtsprechung nur in engen Grenzen zugelassen. Sie wird ausgesprochen, wenn schwere wirtschaftliche Schäden zu erwarten sind und nach Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel der Druck nicht nachlässt.[2][3] Eine Druckkündigung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber selber die Situation geschaffen hat.[4]

Einzelnachweise

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  1. Hartmut Oetker, In: Rudi Müller-Glöge, Ulrich Preis, Ingrid Schmidt (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. § 1 KSchG, Rn. 182 ff.
  2. ArbG Hamburg, Urteil vom 23.02.2005 - 18 Ca 131/04. In: openjur.de. Abgerufen am 29. November 2022.
  3. Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat. BAG, Urteil vom 15. 12. 2016 – 2 AZR 431/15. In: lexetius.com. Abgerufen am 29. November 2022.
  4. Ulf Weigelt: Arbeitsrecht: Was tun, wenn andere die Kündigung fordern? Einen Mitarbeiter feuern, weil Dritte das wollen? Wenn Kollegen oder Kunden die Entlassung fordern, nennt man das Druckkündigung. Arbeitgeber sollten aufpassen. In: ZEIT ONLINE. ZEIT ONLINE GmbH, 7. Oktober 2015, abgerufen am 7. Oktober 2015.