Diskussion:Zwangsvergleich

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von -- in Abschnitt Zwangsvergleich im Insolvenzverfahren

Begriff Zwangsvergleich bei Klagerücknahme Bearbeiten

Es fehlen Belege dafür, dass der Begriff Zwangsvergleich für diese Art der erzwungenen Klagerücknahme verwendet wird. Sollte niemand entsprechende Belege in den Artikel einbauen, werde ich den Inhalt des Artikels in den Artikel Klagerücknahme einbauen, jedoch ohne den Begriff Zwangsvergleich. ---- 18:10, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Zwangsvergleich im Insolvenzverfahren Bearbeiten

Ich schlage folgende Artikelfassung vor:

Im Insolvenzrecht bezeichnet der Zwangsvergleich einen Insolvenzplan, bei dem das Gericht die fehlende Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt.

In Deutschland war der Zwangsvergleich in § 160 ff. der Konkursordnung [1] geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 werden stattdessen die Begriffe Insolvenzplan und Schuldenbereinigungsplan verwendet.

Kategorie:Rechtsgeschichte der Neuzeit (Deutschland)

Kategorie:Privatrechtsgeschichte

---- 21:47, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten