Diskussion:Zuweisung (Recht)
Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 188.108.134.35 in Abschnitt Rechtsgrundlage für Bundesbeamte
Rechtsgrundlage für Bundesbeamte
BearbeitenZitat: "Rechtsgrundlage für Beamte der Länder (und Kommunen) ist § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)" Meiner Meinung nach gilt das BRRG für alle Beamten, und somit auch für die des Bundes. Kann mir jemand bestätigen, dass das "der Länder (und Kommunen)" aus dem Satz gestrichen werden müsste? Herzlichen Dank! --Gehim 09:26, 23. Jul. 2007 (CEST)
- Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Bundesbeamten ist § 29 Bundesbeamtengesetz. --188.108.134.35 20:51, 30. Apr. 2012 (CEST)