Diskussion:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Aerdnas in Abschnitt Erläuterungen

Das Lehrbuchbeispiel habe ich gestrichen, da es nur Rechtsanwälte betrifft. Die von mir angeführten Beispiele sind für den Normalbürger aufschlußreicher, meine ich.

--Der letzte Enzyklopädist 21:27, 11. Apr 2006 (CEST)

In der Einleitung habe ich eingefügt unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden, da der Artikel DACH betrifft und in A+CH geringes Verschulden unschädlich ist. Im Teil D steht dann unverschuldet. --AHert 19:15, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ahert, abstrakt ist das sicherlich richtig. Für den Benutzer halte ich das ohne Zusatz (Deutschland) und (A+cH) für verwirrend.vgl. unten Gruß IP--89.204.137.110 14:31, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten


Qualität der Gesetzgebung Bearbeiten

Die lange Liste von Fundstellen zeigt die Qualität des bzw. der deutschen Gesetzgeber. Statt die Wiedereinsetzung einmal an einer Stelle zu regeln und dann nur noch darauf zu verweisen, werden große Mengen an Gehirnschmalz darauf verwendet, das Rad in jedem Gesetz wieder neu zu erfinden und halbe Wälder für den Druck der immer gleichen Sache verbraucht. --AHert 19:15, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Relevanz ? --84.138.178.19 10:42, 16. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Ggf. könnten folgende Prüfungskriterien relevant sein:

eigenes Verschulden -dann Verschulden des Bevollmächtigten - dessen Organisationsverschulden- nicht genutzte Vorfrist - Relevanz nur des Büroversehens - Wegfall der Kausalität durch Fachbearbeitung Gruß--89.204.135.46 20:12, 1. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Klarstellung

Fristversäumung im Klageverfahren

Fristversäumung im Verwaltungsverfahren

Die Zweiwochenfrist gilt wohl nur für gerichtliche Verfahren, während im Verwaltungsverfahren 4 Wochen relevant sind. Danke für die Aufzählung aller verstreuten Normen. Die Kritik an der Gesetzgebungskunst von Ahert ist wohl berechtigt. Gruß --82.113.121.166 12:54, 5. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Fehlerhafte Tendenz

Im Einleitungsbereich könnte man denken, dass man in Deutschland auch bei Verschulden eine Wiedereinsetzung erhält. Das ist nicht der Fall. Es gibt mehrfache Hindernisse: a) eigenes Verschulden b) Verschulden des Beraters, § 85 Abs.2 ZPO, das zugerechnet wird

Schaut man sich die Rechtsprechungsübersichten bei Kummer etc. an, so ist die Wiedereinsetzung die Ausnahme. 90% aller Anträge sind erfolglos, vgl. Helmut Tormühlen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, AO- StB 2012, 56-60 m.w.N.

Beim Berater scheitert sie fast immer an der fehlenden Fristenorganisation und am unzulänglichen Wiedereinsetzungsantrag, der entweder zu spät (Frist beginnt ab Kenntnis) oder mangels Wiedereinsetzungsgrundes ausscheidet. Insofern wird im ansonsten überzeugenden Artikel - entgegen der Realität - der Eindruck erweckt, als sei Wiedereinsetzung leicht zu erhalten. Gruß IP--89.204.137.110 14:22, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Liebe Sichter, vielen Dank für die Sichtungen.

Nur bezüglich der Ursache der vielen (erfolglosen) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand meine ich, dass es auch das Lexikon betrifft. Wenn man die Wiedereinsetzung behandelt, so darf man die Ursache der zu 90% erfolglosen Anträge nicht ausblenden. Vielleicht packt das jemand in die lexikalisch lesbare Form. Danke im Voraus:

Der Antrag ist nur nötig, wenn eine Frist versäumt ist. Damit stellt sich das Problem oft nur, weil vorher massive Fehler im Fristenmanagement gemacht worden sind, durch die eine Frist versäumt worden ist. Zu diesen Fehlern gehören bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe der Verzicht auf eine taugliche Fristenorganisation, die Ausnutzung der Fristen und sonstige Unzulänglichkeiten. Wenn keine taugliche Fristenorganisation besteht, scheidet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, da diese Voraussetzungen der ausreichenden Fristenorganisation in der Antragsfrist vorzutragen sind.--89.204.136.53 17:31, 27. Jul. 2013 (CEST)Beantworten


Fehlerhafte oder unklare Rechtsbehelfsbelehrung als falsche Fallgruppe

Dies ist keine Fallgruppe der Wiedereinsetzung. denn dadurch verlängert sich die jeweilige Frist, so dass der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel fristgerecht ist. Damit bedarf es keiner Wiedereinsetzung. Sie wird also nicht geprüft, da der Antrag etc. zulässig ist. Gruß --89.204.136.53 15:03, 3. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Im Artikel heisst es:

"Verschuldensmaßstäbe

Der Verschuldensmaßstab in § 233 Abs.1 ZPO und in anderen Gesetzen ist sehr unterschiedlich. § 233 ZPO macht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand davon abhängig, dass die Fristversäumung der Partei "auf einer Verhinderung durch Naturereignisse oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht", stellen die meisten anderen Normen nur darauf ab, ob jemand ohne Verschulden gehindert war. Damit ist die ZPO wesentlich strenger."[1]

Soll das ein Witz sein?! Die zitierte Fassung gilt seit Jahrzehnten nicht mehr! Der geltende § 233 ZPO lautet:

"War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."

Peinlicher geht's wohl kaum noch. Ich bitte um schleunigste Korrektur.

--MeinulfLex217.227.23.114 20:06, 9. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Zitat: "2.1. Unverschuldete Fristversäumnisse

Unverschuldete Fristversäumnisse, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, können beispielsweise in den nachfolgend dargestellten Fällen vorliegen:

   Bei einer Abwesenheit von der ständigen Wohnung wegen Urlaubs bei einer Urlaubszeit von längstens sechs Wochen, wenn die Bekanntgabe und der Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb der Urlaubszeit liegt.
   Von dem »Normalbürger« wird insoweit nicht verlangt, besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen von Bescheiden zu treffen (BVerfG, HFR 1976, 331)."

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/w/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-lexikon-des-steuerrechts/#D063093900002

Erläuterungen Bearbeiten

Interessant wäre eine kenntnisbasierte Erläuterung, wieso das derart umständlich geregelt ist. Man könnte ja auch einfach Fristverlängerungen zulassen. Ist das so historisch gewachsen? --176.83.237.57 13:37, 27. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Die Vorschriften gehen davon aus, dass das Hindernis, warum eine Einhaltung der Frist nicht möglich war, erst nach Ablauf der Frist verschwindet und somit eine Fristverlängerung nicht möglich war und somit ggf. bestimmte Rechtswirkungen bereits eingetreten sind. --Aerdnas (Diskussion) 16:42, 28. Nov. 2022 (CET)Beantworten