Diskussion:Widerklage

Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von 2003:E7:BF46:2534:6879:2D94:6985:948D in Abschnitt Änderung der Einleitung

Änderung der Einleitung Bearbeiten

M.E. ist die Einleitung überfrachtet bzw. fehlgewichtet. Um keinen zu vergrätzen, bringe ich hier die von mir verschlankte Fassung an:

"Widerklage ist im deutschen Zivil- und Strafprozess eine Klage, die in einem zwischen Kläger und Beklagtem rechtshängigen Rechtsstreit vom Beklagten ("Widerkläger") gegen den Kläger ("Widerbeklagter") erhoben wird.

Anders als die Aufrechnung im Prozess, die der Verteidigung gegen eine Klage dient und den Klageanspruch zu Fall bringen kann, stellt die Widerklage einen Gegenangriff dar, der zu einer Verurteilung des Klägers (und Widerbeklagten) führen kann."

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 00:40, 1. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Diese - offenbar zwishenzeitlich umgesetzte Änderung - halte ich für sehr sinnvoll. Leider wurde hier aber zwischenzeitlich ein Einschub zur vollkommen unbedeutenden strafprozessualen Widerklage vorgenommen. Ich schlage vor, diesen Einschub wieder zu entfernen. VOn mir aus kann dann ans Ende der Einleitung noch ein Satz im Stile von "Die Widerklage kommt praktisch am Häufigsten im Zivilprozess vor; im praktisch unbeutenderen Fall der strafprozessualen Widerklage gelten Besonderheiten -> Link auf Abschnitt Strafprozess" --80.187.120.243 12:50, 11. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Für nicht-Juristen ist übrigens der ganze Artikel leider nicht zu verstehen.. (nicht signierter Beitrag von 2003:E7:BF46:2534:6879:2D94:6985:948D (Diskussion) 12:40, 23. Okt. 2023 (CEST))Beantworten

Definition richtig? Bearbeiten

Die Definition im Einleitungssatz ist falsch, da man auch im Fall einer isolierten Drittwiderklage von einer Widerklage spricht, obwohl sie sich nicht gegen den Kläger richtet. Vermutlich ist aber selbst das zivilprozessuale Schrifttum nicht so stringent und liegt dieses Problem wohl eher darin, dass die isolierte Drittwiderklage eigentlich gar keine Widerklage sein dürfte.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 00:44, 1. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Drittwiderklage Bearbeiten

Der eigentlich interessante bis schwierige Fall ist die Drittwiderklage, die ich hier so unbelichtet belassen habe, wie ich sie vorfand. Das ist ein Desiderat, das zu bearbeiten ich zunächst einmal einem anderen überlassen möchte.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 00:47, 1. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Kostenvorteile? Bearbeiten

Dass eine gemeinsame Entscheidung Kostenvorteile bringt, ist nicht so ganz einsichtig und so formuliert auch missverständlich. Klage und Widerklage müssen nicht gemeinsam entschieden werden, es muss nur eine gemeinsame Kostenentscheidung ergehen. Der Kostenvorteil dürfte mittelbar darauf beruhen, dass es im Gebührenrecht eine Degression gibt, so dass der gemeinsame Prozess billiger kommt als je isolierte Prozesse.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 00:51, 1. Feb. 2015 (CET)Beantworten