Diskussion:Walrab von Wangenheim (Politiker, 1884)

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Verwandt? Derselbe? Zufall? --Widerborst 14:09, 22. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Dürfte derselbe sein. --Mogelzahn (Diskussion) 22:02, 8. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Klingt eher nach freiwilliger Rückgabe, als nach Verlust ... Bearbeiten

„Seine Zulassung als Göttinger Rechtsanwalt und Notar verlor er in der Zeit des Nationalsozialismus im Jahr 1937.

Im Jahr 1937 wurde Regierungsrat Walrab Freiherr von Wangenheim zum stellvertretenden Landrat des Kreises Beuthen-Tarnowitz berufen, am 1. Februar 1938 übernahm er endgültig die Position des Landrats im Landkreis Beuthen-Tarnowitz mit Sitz in Beuthen O.S., vom 1. Juni 1941 an bis Frühjahr 1945 in derselben Funktion mit Amtssitz in Tarnowitz.“

Der erste Satz klingt so, als ob die Nazis ihm die Zulassung (z.B. aus politischen Gründen) entzogen hätten, die folgende Passage deutet dann aber eher darauf hin, dass er auf die Zulassung verzichtete, um Landrat werden zu können (was eher gegen Gegnerschaft zu den Nazis spricht). Welche Deutung stimmt? Auf jeden Fall sollte das klargestellt werden. --Mogelzahn (Diskussion) 21:58, 8. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Bei Herlemann/Schatz (Lit. s.u.) steht nur 1937 wurde ihm die Zulassung als Rechtsanwalt und Notar in Göttingen entzogen., ohne Angabe von Gründen. --Slökmann (Diskussion) 22:30, 8. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Der Zusatz "in der Zeit des Nationalsozialismus" suggeriert aber natürlich einen politischen oder rassischen Zusammenhang, der mir - ob der direkt anschließenden Tätigkeit im Tarnowitzer Landratsamt - eher unwahrscheinlich erscheint. In dieser Formulierung ist das jedenfalls für den Leser nicht wirklich konsistent. Da müsste schon entweder etwas über die Gründe des Entzugs näher ausgeführt werden (z.B., dass er als Beamter nicht Rechtsanwalt oder Notar sein konnte) oder warum er den Nationalsozialisten zwar als Landrat tragbar erschien, nicht aber als Rechtsanwalt und Notar. --Mogelzahn (Diskussion) 15:16, 9. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Dem stimme ich vollumfänglich zu. Solange keine näheren Informationen angeführt werden ist der Zusatz m.E. zu streichen. --Slökmann (Diskussion) 15:38, 9. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Habe den Erstautor angesprochen. --Slökmann (Diskussion) 15:48, 9. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Die Angabe zum Verlust der Zulassung stammt aus dem referenzierten Biographischen Handbuch von Barabara Simon, sie schreibt wörtlich: „Bis 1937 zugelassen als Rechtsanwalt und Notar in Göttingen, 1937 Verlust der Zulassung.“ Weshalb ich damals explizit auf Zeit des Nationalsozialismus verwiesen habe, kann ich nicht mehr nachvollziehen. Ggf. die Passage dazu einfach streichen. Grüße -- Ukko 21:57, 9. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Ich glaube, wir kommen der Sache langsam näher: § 14 Absatz 2 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) legt fest, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (u.a.) zu widerrufen ist, »wenn der Rechtsanwalt zum (…) Beamten auf Lebenszeit ernannt (…) wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.« Diese Formulierung enthält schon die Urfassung der BRAO vom 1. August 1959. Ich gehe davon aus, dass die Reichsrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 21. Februar 1936 ähnliche Vorschriften enthielt. Insofern ist anzunehmen, dass von Wangenheim seine Zulassung ausschießlich deshalb verloren hat, weil er zum stellvertretenden Landrat berufen worden ist. --Mogelzahn (Diskussion) 13:40, 11. Mai 2016 (CEST)Beantworten