Diskussion:Vorsorgepauschale

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Udo.Brechtel in Abschnitt Fehlerhaftes Rechenbeispiel

Formulierung Bearbeiten

Sorry, aber hier versteht der "Normalsterbliche" nur Bahnhof. Es scheint, dass dieser Artikel nur von Verwaltungsjuristen oder Steuerfachangestellten mit zu viel Zeit geschrieben wurde. Der einfache Bürger, der gerade seinen Steuerbescheid erhalten hat, schaut hier nach, was mit "Vorsorgepauschale" gemeint ist und muss dann leider feststellen, dass hier ihm zumindest nicht geholfen wird. Beste Grüße David

Begriffe Bearbeiten

"Arbeitslohn ist der um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag verminderte Arbeitslohn." - klingt mir stark nach einer endlos-rekursiven Definition!?

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffs "Arbeitslohn" ist § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Dort heißt es in Abs. 1:

"Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden."

Zu beachten sind hinsichtlich des Begriffs natürlich alle weiteren Normen, die ihn betreffen.

--89.27.196.53 23:56, 20. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Günstigerprüfung Bearbeiten

Die Ausführungen zur Vorsorgepauschale auf der Seite sind nicht vollständig. Der durch das Alterseinkünftegesetz neue § 10c Abs. 5 Einkommensteuergesetz läßt die alternative Anwendung der Absätze 2 bis 4 des alten, bis 31.12.2004 allein anwendbaren § 10c EStG zu.

Ansatzweise beschrieben ist auf der Seite nur die "Alternative neu", die durch das Alterseinkünftegesetz neu geschaffen wurde. Es fehlt eine Darstellung der "Alternative alt", die für die Steuerjahre 2005 und 2006 meist günstiger ist.

§ 10c Abs. 5 schreibt im übrigen eine sogenannte "Günstigerprüfung" vor, die das Finanzamt von sich, also quasi automatisch durchzuführen hat. Das Finanzamt hat (!) Computer, auch dafür. Das bedeutet, daß ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer sich beim Ausfüllen des Hauptformulars für die Veranlagung zur Einkommensteuer darauf beschränken kann, seine in den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung getätigten Ausgaben, teilweise auch die seines Chefs, anzugeben - soweit das Formular danach "fragt". Im Hauptformular 2005 handelte es sich um die Zeilen 64 und 68 (Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung), ein paar Zeilen tiefer war im Formular 2005 anzugeben, welche Ausgaben welcher von beiden (Chef oder Arbeiter) für Arbeitslosenversicherung / Krankenversicherung getätigt hatte.

Beim Ausfüllen des Hauptformulars für die Veranlagung zur Einkommensteuer (Millionen von Steuerpflichtigen benutzen es jedes Jahr) gilt es, die Anteile von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an den Sozialversicherungsbeiträgen auseinanderzuhalten.

--89.27.196.53 00:26, 21. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Kann jemand, der sich im Steuerrecht besser auskennt die "Günstigerprüfung" (§ 10c Abs. 5) in den Artikel einfügen?

Zusätzlich sollte der Artikel bis dahin als unvollständig gekennzeichnet werden.

--217.185.4.192 23:21, 24. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Falschinfos Bearbeiten

Dieser Artikel scheint zu suggerieren, daß bei 30.000 Euro Bruttogehalt 2.335 Euro bei der Lohnsteuererberechnung bereits berücksichtigt wurden bzw. (bei Selbständigen) zu berücksichtigen /abzugsfähig sind. *BEIDES* ist einfach Blödsinn, wenn man sich die Einkommensteuer-Grundtabelle und die "dazugehörige" Lohnsteuer(abzugs)tabelle mal ansieht ...

Das scheint nicht nur zu suggerieren, das ist auch so, jedenfalls bei Arbeitnehmern. Und wie du Lohnsteuertabelle und Einkommensteuertabelle in Übereinstimmung bringst, ist mir ein Rätsel. Este 08:27, 8. Sep. 2008 (CEST)


Aktualisieren Bearbeiten

Das hier kein normaler Bürger etwas versteht kann daran liegen, dass der Text mehr oder weniger einfach mal aus dem Einkommenssteuergesetz abgeschrieben ist, was ja eindeutig eine seriöse Quelle ist. Nur sollte mal jemand wieder über den Artikel schauen, da zum einen sind es nicht mehr 12 % des Arbeitslohns, sonder nur noch 11 % und der Höchstbetrag sind nicht mehr 1.900 € sondern inwischen nur noch 1.500 €.

--Llulllu 20:12, 18. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Liebe(r) Llulllu, abgeschrieben ist es wohl nicht, jedenfalls nicht wörtlich. Aber es ist ja ein Wiki. Da Du offenbar eine Expertin oder ein Experte bist: verbessere den Artikel doch einfach so, dass er verständlicher wird. Ich als Laie, der nur seine Lohnsteuer usw per Excel nachrechnet, wüsste nicht, wie weit man da gehen kann. 2010 sind es übrigens 12 % und 1.900 Euro, aber die Pauschale gibt es ja nur noch für die Berechnung der Lohnsteuer(tabellen). Ergänze doch bitte den Dir bekannten Stand bezüglich der Einkommenssteuer 2009 (für die Lohsteuer 2009 wäre es nur noch von historischem Interesse), damit der Artikel endlich rund wird. Beste Grüße, PaulT 08:41, 19. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Ich rede mit dem Finanzamt immer noch über die korrekte Anwendung des Rechts für 2009, das ist aktuelles, nicht historisches Interesse.--Juliabackhausen 13:53, 3. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Achtung LSt =/= ESt. Falls du als AN wirklich noch mit LSt 2009 zu tun hast, müsste es sich um einen LSt-Jahresausgleich handeln. Beim Jahresausgleich geht es aber nur darum, zu hohe monatliche Abzüge auf das ganze Jahr umzuverteilen und da dürfte inzwischen - mehr als 1 Jahr nach der Abgabe der Erklärung - eigentlich auch alles erledigt sein, was 2009 betraf - oder ? - oder hast du als AG nach Ansicht des Amtes Rechenfehler bei der Abführung für deine AN gemacht ? --PhChAK 02:43, 7. Jan. 2012 (CET)Beantworten

'günstigerprüfung': inanspruchnahme der pauschale oder tatsächliche ausgaben??? Bearbeiten

in der tat ist der artikel, wie oben angemerkt, sehr steuerbürger-praxis-fern... eine wirklich relevante, quälende frage für den steuerbürger, der grade seine (wahnwitzig aufwändigen) formulare ausfüllt, ist die, ob es nun besser ist, eine "vorsorgepauschale" in anspruch zu nehmen, oder seine vielleicht deutlich niedrigeren aufwändigungen anzugeben, woraufhin dann das grandiose amt wohl sagt: "tja, dann gibt's keine pausale zum abziehen, sondern nur deine realen kosten! ätsch!" könnte das also bitte jemand klar beantworten! danke!!!! --HilmarHansWerner 19:19, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Die Günstigerprüfung wird nicht vom Steuerpflichtigen durchgeführt, sondern vom Amt. Konkret: du gibst in der Anlage deine tatsächlichen Aufwendungen an. Das Amt rechnet beide Möglichkeiten durch und prüft, welcher Ansatz für dich günstiger ist und setzt den dann an. Das wird dann unter Bemerkungen entsprechend angegeben ("Die Günstigerprüfung hat ergeben, daß ..."). Die tatsächlichen Aufwendungen zu verschweigen, um die Pauschale zu bekommen bzw. zu behalten obwohl die tatsächlichen Aufwendungen niedriger waren, wäre hier bei der Vorsorgepauschale nach 2009 wohl als Betrug oder Hinterziehung anzusehen, wenn es absichtlich erfolgt. Das gilt hier deswegen, weil die Pauschale bei der ESt ja ab 2010 weggefallen ist und daher nur gilt, wenn garkeine ESt-Veranlagung für das Jahr erfolgt, es also bei der bereits abgezogenen LSt bleibt. Was du meinst sind Pauschalen für z.B. Werbungskosten. Da gibt es die Pauschale auch bei ESt-Veranlagung und da wäre es blöd, weniger zu beantragen, als die Pauschale, weil man die auch bei 0-Aufwand bzw. ohne Aufwandsnachweis bekommt. --PhChAK 02:28, 7. Jan. 2012 (CET)Beantworten

nur für arbeitnehmer?? Bearbeiten

der artikel suggeriert einleitend, dass es die vorsorgepauschale nur für arbeitnehmer gibt; also nicht für freiberufler u.a. ist dies richtig??? mir gewährt das FA in einem bescheid eine vorsorgepauschale in einem ekst.bescheid, der sowohl einkünfte aus selbständiger tätigkeit als auch aus unselbständiger tätigkeit betrifft. die vorsorgepauschale wird nicht im bereich lohn abgezogen, sondern erst nach bildung einer summe aus beiden einkunftsarten... bitte um antwort! danke! --HilmarHansWerner 19:19, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Hattu vergessen zu sagen, welches Jahr du gerade beschieden bekommen hast 2008, 2009, 2010 ?? Wenn ich den Artikel richtig verstehe, gilt ab 2010 etwas anderes, als bis 2009 einschließlich. Generell gilt aber jeder als Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts, der mindestens 1 Job als Arbeitnehmer hat und daraus Einkommen bezieht (und daher mindestens eine Anlage "N" zum Hauptvordruck ausfüllt und abgibt). Ob er daneben noch andere (evtl. höhere) Einkünfte hat ist egal. Nun ist es aber nicht egal, welches Jahr du betrachtest, weil ab 2010 dürfte die Pauschale in der ESt-Erklärung bzw. im Steuer-Bescheid als Festsetzung bzw. Steuer-Abzug garnicht mehr auftauchen(*), sondern nur noch in der (elektronischen) Lohnsteuerkarte bzw. in dem Ausdruck, den du vom Arbeitgeber (meist monatlich) bekommst und der früher als Tüte gestaltet war und das Bargeld enthielt. Dieser Ausdruck und die Lohnsteuerkarte beziehen sich nämlich ebenso wie die Tabellen auf die LohnSt (Pauschale bleibt) nicht wie der Bescheid auf die EinkommenSt (ab 2010 ohne Pauschale - so zumindest der Artikel).
(*)-Nachtrag: Falls bei der LSt-Berechnung die Pauschale abgezogen wurde und in der Erklärung die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, könnte die Pauschale auftauchen - aber dann als Verrechnungsbetrag, d.h. Ansatz: Betrag tatsächliche Aufwendungen abzüglich Betrag schon gewährte Pauschale ergibt Betrag noch zu gewährenden Abzug. Nach meiner Kenntnis wird das aber so nicht ausgewiesen, sondern nur der anzusetzende Steuerbetrag und dagegen die ggf. um die Pauschale gekürzte bereits gezahlte (Jahres-gesamt-)Lohnsteuer. --PhChAK 02:14, 7. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Vorwegabzug Bearbeiten

Hallo! Warum gibt es keinen Artikel Vorwegabzug (mehr)? = Vorschlag: Weiterleitung auf diesen Artikel und wenigstens einen Satz dazu - evtl. in Anhalt an http://www.steuertipps.de/lexikon/v/vorwegabzug ("Der Vorwegabzug ist ein Abzugsbetrag bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, wie Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, gesetzliche Rentenversicherungen, Zahlungen, die an die Bundesanstalt für Arbeit oder an bestimmte Lebensversicherungen. Die Kürzungen sollen Nachteile zum Beispiel für Selbstständige ausgleichen, die ihre Beiträge für die Krankenkasse und Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen zahlen müssen.

Der Vorwegabzug wird aufgrund der Neuregelungen (u.A. Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben) des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 ab 2011 schrittweise gesenkt") --kai.pedia (Dis.) 13:58, 17. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Fehlerhaftes Rechenbeispiel Bearbeiten

Das Rechenbeispiel für 2018 scheint mir an mind. 2 Stellen falsch zu sein. Erstens werden Krankenversicherungsbeträge in der Regel nur zu 96% abgesetzt (§10 Abs. 3a Satz 4 EStG). Außerdem sind meines Wissens nach bei den Rentenversicherungsbeiträgen zuerst die 72% auf die gesamten Beiträge (Arbeitgeber + Arbeitnehmer) anzuwenden. Davon werden dann wiederum die Arbeitgeberbeiträge abgezogen. Außerdem frage ich mich, woher die 72% kommen. §10 Abs. 3 S.4 und S.6 sagen: "Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. [...] Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr." Das bedeutet bei mir einen Satz von 86% für 2018. --Aufklärungstyp (Diskussion) 16:51, 19. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Das Rechenbeispiel stimmt. Es gibt einen Unterschied zwischen Vorsorgepauschale (Lohnsteuerberechnung) und Vorsorgeaufwendung (Einkommensteuererklärung).--Udo (Diskussion) 17:17, 22. Nov. 2018 (CET)Beantworten
  • Die 72 % kommen von §39b Abs. 4 EStG: "(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird."
  • Bei der Lohnsteuerberechnung wird der ermäßigte KV-Satz von 7.0 % angesetzt (statt 7.3 %).
Beste Grüße --Udo (Diskussion) 17:31, 22. Nov. 2018 (CET)Beantworten
OK, danke für die Klärung. Genau genommen ist es §39b ;) Ich werde bei Gelegenheit versuchen, den Unterschied zwischen Lohn- und Einkommensteuer deutlicher herauszustellen. --Aufklärungstyp (Diskussion) 09:52, 23. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Gerne.--Udo (Diskussion) 12:12, 23. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Übrigens: In diesem Zusammenhang interessant ist der PAP, Seite 14. --Udo (Diskussion) 12:22, 23. Nov. 2018 (CET)Beantworten