Diskussion:Vorrang des Gesetzes

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Jewgenia in Abschnitt Präzisierungen, Ergänzungen

Präzisierungen, Ergänzungen

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""Vorrang des Gesetzes" bezeichnet den rechtsstaatlichen Grundsatz" → "die Bestimmung" + "Die Vorschrift gilt als einer der 'Grundsätze [...] des Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes', auf die Art. 28 I 1 GG Bezug nimmt."

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Die Charakterisierung der Vorschrift als "rechtsstaatlich" besagt wenig. Wichtig ist dagegen, daß sie durch Art. 28 GG auch den Ländern verbindlich gemacht wird.

2. "Grundsatz" könnte den in Bezug auf die Bundesebene falschen Eindruck erwecken, daß Ausnahmen von dem 'Grundsatz' zulässig seien.

Ergänzungen

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Belege, Lit.hinweise und zusätzliche Informationen eingefügt.

Kategorie-Zuordnung "Grundrechte (Deutschland)" gelöscht

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Der "Vorrang des Gesetzes" ist kein Grundrecht (und auch kein grundrechts-ähnliches Recht), sondern ist in Art. 20 GG normiert. Er hat auch wenig mit den (verfassungsförmigen) Grundrechten zu tun, denn bei ihm geht es gerade um die Verbindlichkeit der 'einfachen Gesetze' (soweit sie nicht gegen das GG verstoßen).

-- Jewgenia 22:15, 11. Dez. 2010 (CET)Beantworten