Diskussion:Vertrag von Vietmannsdorf

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Unter „Wechselrecht“ wird im Wittmannsdorfer Vertrag das „Wechselrecht“ als Berechtigung zum „Geldwechsel“ (Münztausch) im Land Stargard verstanden . Michael Kunzel schreibt dazu: „Indes behalten sich die Markgrafen von Brandenburg im Vietmannsdorfer Vertrag vom Januar 1304 ihre Münze in Lychen vor, mit allen Nutzen daraus. Hier sollten ausdrücklich brandenburgische Pfennige gelten und der brandenburgische Münzmeister aus Lychen durfte ungehindert den Geldwechsel im Land Stargard betreiben“ (Michael Kunzel: Zur Geschichte der Münzprägung im Land Stargard bis zum Ende des Fürstentums Mecklenburg-Strelitz 1918.„So schole wi Brandenborghessche Penninghe davore nehmen.“ In: Mecklenburg–Strelitz, Beiträge zur Geschichte einer Region, Band 2. Friedland/Meckl 2002, S. 253 f., ISBN 3-9807532-7-1. Die Literaturquelle wird als Einzelnachweis ergänzt.

Ergänzend sei bemerkt das auch der Wechselbrief als Wertpapier schon im Mittelalter als Zahlungsmittel verwendet und von Geldwechslern gegen bare Münze getauscht wurde. (s. GeldwechslerMittelalterOberitalien und Frankreich). Die Verwendung von Wechselbriefen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr im Handel ist für die Hanse aber erst für das Jahr 1315 und die Einführung im süddeutschen Raum für die Stadt Nürnberg erst 1445 nachweisbar. Das „Wechselrecht“ als Begriff für Rechtsnormen im Umgang mit Wechselbriefen entstand erst später nach und nach durch Gewohnheit und wurde erst wesententlich später − zuerst in Amsterdam 1601 – aufgezeichnet.(Das Deutsche Wechselrecht. In: Ergänzungsblättern zu allen Konversationslexiken. Leipzig 17. Dezember 1845, Nr. 25, Zweites Heft, S. 385–400 (Digitalisat)