Diskussion:Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Holgerjan in Abschnitt Schmuck

Hinweise für Überarbeitung Bearbeiten

Der Text der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl I 1709) [1] spricht in § 14 vom Verbot eines freihändigen Verkaufs von Gold etc. In der Niederschrift eines Dortmunder Amtmann (1941), der in der städtischen Leihanstalt beschäftigt war, ist jedoch davon die Rede, dass Anfang 1939 eine "Abgabepflicht" dafür angeordnet wurde. Danach begann die Abgabe im Januar und endete am 31. Mai 1939. "Da sich nun ein Jude aber nur schwer von einen Wertgegenständen trennen kann, warteten die meisten Juden bis zum letzten Augenblick. Daher war der Andrang vom 23.-31. März so stark, dass wir von 8. Ukr bis 23 Uhr [...] arbeiten mussten." (ref: Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933-1945. München 1966, ISBN 3-406-33324-9, S. 545-659 / Zitat S. 565)

Diese Quelle enthält auch die Ankaufs-Preise, die nur 60% des üblichen Beleihungswertes (Achtung: Beleihungswert!) betrugen (Seite 565).

IMO sollten auch die anderen wesentlichen Paragrafen der VO im Lemma genannt werden. -Holgerjan 19:36, 11. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Gefunden! = Dritte Anordnung... RGBl 1939 I 282 und S. 387 RGBl 1939 I 387
Setze ich mal auf meine to do Liste -Holgerjan 20:51, 11. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Schmuck Bearbeiten

Hat es einen bestimmten Grund, dass in dem Abschnitt nur von Silber und nicht von anderen wervollen Materialen die Rede ist? --95.113.145.51 19:28, 9. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Dort steht doch: "Edelsteine, Perlen, Gold, Platin und Silber"... --Holgerjan (Diskussion) 21:44, 9. Nov. 2013 (CET)Beantworten