Diskussion:Verordnung über Heizkostenabrechnung

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Red*Star in Abschnitt Formeln

Formeln Bearbeiten

Der Ansatz des Gesetzgebers zur Bestimmung der Heizkosten ist offensichtlich falsch, da er aus politischen Gründen auf den (vom Vermieter) verheizten und nicht auf den (dem Mieter) gelieferten Wärmemengen basiert. Die vorgeschriebenen Berechnungsformeln enthalten darin versteckte Korrekturfaktoren für den Wirkungsgrad der Warmwasserversorgungsanlage, die aus den 80-ziger Jahren stammen und zu modernen Anlagen nicht mehr passen können.

Im Gegensatz zu der Festlegung des Gesetzgebers für Fernwärme, die Wärmemenge betrage

  • Q = 2 * V * (T -10)

wird diese physikalisch korrekt wie folgt bestimmt:

  • Q = 1.14 * V * (T -10)

Dabei ist Q die Wärmemenge in kWh, V der Wasserverbrauch in m³, T die Wassertemperatur in °C (in der Regel 60°C), 10 die mittlere Umgebungstemperatur in °C (in der Regel 10°C). Der physikalisch korrekte Faktor 1.14 (gerundet) ergibt sich aus der spezifischen Wärmekapazität von Wasser, ca. 4,187 kJ/(kg·K) geteilt durch 3600 Sekunden multipliziert mit der Dichte des Wassers von ca. 983.2 kg/m³ bei 60 °C.

Aus den Formeln des Gesetzgebers ergeben sich auch viel zu hohe Brennstoffverbräuche. Beispiele zur Wassererwärmung mit Heizöl und Erdgas H für eine Wassertemperatur T=60 °C lt. Vorgabe des Gesetzgebers:

  • B=(2.5*V*(60°C-10°C))/(10 kWh/l)= 12.5 Liter Heizöl/(m³ Wasser)
  • B=(2.5*V*(60°C-10°C))/(10.5 kWh/m³)= 11.9 m³ Erdgas H/(m³ Wasser)

Der zur Erwärmung des Wassers mindestens notwendige Brennstoffbedarf beträgt jedoch nur:

  • E=1.14*V*(60°C-10°C)=(57 kWh/m³)/(10 kWh/l)= 5.7 Liter Heizöl/m³ Wasser
  • E=1.14*V*(60°C-10°C)=(57 kWh/m³)/(10.5 kWh/l)= 5.4 m³ Erdgas H/m³ Wasser

Der mit den Formeln des Gesetzgebers errechnete Brennstoffverbrauch entspricht einem unrealistisch niedrigem Wirkungsgrad von 46 %, der von modernen Anlagen je nach Bauweise deutlich übertroffen wird.

Durch die erhebliche Diskrepanz zur Realität wird normalerweise kein einzelner Mieter geschädigt, da sich die gesetzgeberischen Fehler in der Gesamtkostenrechnung des Vermieters meist gegenseitig kompensieren, wenn sie in allen Teilen der Verbrauchsrechnung in gleicher Weise wiederholt werden.

Erhebliche Abweichungen von dieser Regel entstehen aber, wenn die verbrauchten Wärmemengen bei gemischten Anlagen teilweise physikalisch korrekt durch Messung und teilweise physikalisch falsch über den Warmwasserverbrauch nach Heizkostenverordnung ermittelt werden. Dies ist in der Praxis bei Fernwärmeversorgung teilweise der Fall. Die Anwendung des in § 9 (2) Heizkostenverordnung angegebenen Berechnungsverfahrens könnte deshalb zu einem Verstoß gegen § 9 (1) Heizkostenverordnung wegen einer nicht dem Energieverbrauch entsprechenden Kostenaufteilung führen. Weiterhin wird so, zum Nachteil der Mieter und des Umweltschutzes, die Vergleichbarkeit der Heizkosten verschiedener Vermieter verhindert.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/04) vom 20. Juli 2005, der diese Zusammenhänge scheinbar nicht erkannt oder ignoriert hat:

"Schließlich bedurfte es für eine formell wirksame Abrechnung keiner Erläuterung, warum für die Erwärmung von 1 m³ Wasser von 10°C auf 60°C ein Energieverbrauch von 125 kWh angesetzt ist."

"Erfolglos greift die Revision schließlich die Berechnung der auf die Wassererwärmung entfallenden Kosten an. Die Berechnung entspricht der gesetzlichen Formel zur Ermittlung des Brennstoffverbrauchs für die Wassererwärmung einer verbundenen Anlage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV"

Ein möglicher Verstoß gegen § 9 (1) Heizkostenverordnung wird in dem Urteil nicht behandelt.

Das Urteil ist komplett nachlesbar unter BGH -- 77.7.247.86 19:12, 19. Jul. 2009 (CEST) oder [1] --Drdoht (Diskussion) 03:05, 30. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

+1 und ein großes Danke! an den Nutzer Drdoht! Hab mich jetzt schon ein Jahr lang gefragt, wo dieser seltsame Faktor von 2.5 (bzw. früher 2) herkommt... bei meinen eigenen Rechnungen (mit der spez. Wärmekapazität von Wasser) kam immer genau der Wert von 1.14 heraus. (Hätte mal früher hier auf die Diskussionsseite gehen sollen ;) ). Und wenn die Formel "vergleichbar" sein soll mit der Benutzung von Wärmemessgeräten, dann müsste sie auch diesen Wert beinhalten, sonst ist das ja irgendwie inkonsistent. (Außer, die Messgeräte korrigieren intern bereits die angezeigten Werte nach oben, was ich aber sehr seltsam und v.a. sehr fragwürdig fände.) Ich frag mich ja, welcher übereifrige Gesetzestexter letztendlich für die 2.5 verantwortlich ist *kopfschüttel*. --Red*Star (Diskussion) 21:37, 22. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Komponenten der Formeln zu § 9 Bearbeiten

Die Elemente V, tw und Hu für die Formel bis 31.12.2008 sind im Artikel erläutert. In der ab 1.1.2009 gültigen ist dazu noch ein dreigliedriges Element (kWh / m³ * K) eingefügt. Was bedeuten diese 3 zusätzlichen Elemente? Im Juris-Text finde ich dazu auch keine Erläuterung. Da das Element V bereits der cbm-WW-Verbrauch ist, muss die Angabe m³ ja wohl etwas anderes sein. Verbirgt sich dahinter der Heizwert? --Willibaldus (Diskussion) 21:37, 4. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Die Berechnungsformel ist in diesem Punkt korrekt. (kWh / m³ * K) sind die Maßeinheiten für die Zahlenwerte, aus denen der gesetzliche Umrechnungsfaktor 2,5 abgeleitet wurde.
  • kWh steht für die zur Wassererwärmung erforderliche Energiemenge in Kilowattstunden
  • m³ steht für die erwärmte Wassermenge in Kubikmetern
  • K steht für die erreichte Temperaturdifferenz zur Eingangswassertemperatur in Kelvin, physikalisch identisch mit der Temperaturdifferenz in Grad Celsius
Die Berechungsformel gibt somit das Verhältnis zwischen der Wärmeenergiemenge, der erwärmten Wassermenge und der damit erzielten Temperaturerhöhung an. Das Ergebnis ist die Wärmemenge in kWh, die pro m³ Wasser und °C Temperaturerhöhung erforderlich ist, um Wasser zu erwärmen.
Einziges Problem dabei ist, dass sich juristischgesetzlich korrekte Umrechnungsfaktor von 2,5 und der naturgesetzlich korrekte Umrechnungsfaktor von rund 1,14 wesentlich voneinander unterscheiden. Somit wird die zusätzliche gesetzliche Vorgabe, eine den Anteilen am Energieverbrauch entsprechende Kostenaufteilung zu realisieren, bei unvorsichtiger Nutzung des juristischgesetzlichen Umrechnungsfaktors 2,5 möglicherweise nicht erfüllt.--RöntgenTechniker (Diskussion) 11:56, 2. Apr. 2014 (CEST)Beantworten