Diskussion:Unvordenkliche Verjährung

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Fl.schmitt in Abschnitt Verhältnis zur immemorial possession

Hoax? Bearbeiten

Unvordenklich Verjährung – diesen Begriff habe ich vorher noch nie gehört. Klingt ein wenig nach der Steinlaus für Juristen. Und was steht in Art. 181 EGBGB? Sollte man das nicht im Artikel erklären? --Forevermore 20:10, 30. Jun 2005 (CEST)

Du kannst ja gern mal den Creifelds zur Hand nehmen, wenn Du den Begriff für einen Jux hälst. :-) --kh80 •?!• 1. Jul 2005 20:24 (CEST)
habe den beiden Beiträgen mal eine Überschrift verpasst -- 80.136.79.224 15:25, 9. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

WikiReader: Wissen.ungewöhnlich Bearbeiten

Dieser Artikel soll ev. Bestandteil von Wikipedia:WikiReader/Wissen.ungewöhnlich. werden..--^°^ @

Randnotiz Bearbeiten

Als ich meine Referendariatsunterlagen (solange ist das gar nicht her) mal wieder zur Hand nahm, entdeckte ich, dass das erste Urteil, das ich damals geschrieben hatte, darauf basierte, dass die Beklagtenseite einwandte, es läge eine unvordenkliche Verjährung vor. Ich brauchte insgesamt fünf Seiten für die Entscheidungsgründe, damit dieser Einwand - der gar nicht so abwegig war - zerstört werden konnte. Denn: Wo kämen wir hin, wenn wir noch gemeines Recht zur Rechtsfindung heranziehen müssten? (Für das Urteil habe ich übrigens damals fünfzehn Punkte kassiert.) --AHK 18:18, 26. Jul 2005 (CEST)

Zivilrecht?? Bearbeiten

Zivilrechts [...] insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasserrecht... Zivilrech??

Außerdem wird nicht ganz klar, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht zur Verjährung, sondern zur Bestehensvermutung des Rechts führt. Oder? --103II 16:03, 27. Mär 2006 (CEST)

Beispiele! Bearbeiten

Beispiele fehlen! Ohne verstehen das m. E. nur Juristen, und die wissen hoffentlich eh, um was es da geht... --AndreasPraefcke ¿! 16:56, 7. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Genau das gleiche wollte ich ebenfalls hier anmerken. So ist es ohne Not unverständlich. --Siehe-auch-Löscher 17:18, 29. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Und was ist das jetzt? Bearbeiten

Irgendwie fehlt der Einleitung der abschließende Satz: "Der uvd. Vj. bedeutet, dass ...", wegen dem man den Artikel überhaupt aufruft. So weiß man vollständig, wo das Ding herkommt, wo es gilt - aber nicht was es ist! Ein Rechtsinstitut ist für mich als Laie ein Gericht oder bestenfalls noch eine Abteilung in der Uni - sowas muss erklärt werden! -- 80.136.79.224 15:28, 9. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

unvordenkliche Verjährung und unvordenkliche Ersitzung Bearbeiten

Stellen unvordenkliche Verjährung und unvordenkliche Ersitzung dasselbe Rechtsinstitut dar? --C. Löser 15:46, 22. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Hoppla, keine einfache Frage. Schnellschuss: ja, in den ergooglebaren Texten scheinen die beiden Begriffe synonym genutzt zu werden (entsprechend den Ausführungen im Haupttext - Verjährung nach gemeinem Recht auch als Mittel zum Rechtswerwerb, analog zur modernen Ersitzung) -- Fl.schmitt 15:21, 14. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Verhältnis zur immemorial possession Bearbeiten

Im Artikel könnten insbesondere noch völkerrechtliche Bezüge ergänzt werden (Stichwort: immemorial possession; Literatureinstieg: Kraemer, Ersitzung als Gebietserwerbstitel im Völkerrecht ). --Fl.schmitt (Diskussion) 13:39, 13. Mai 2021 (CEST)Beantworten