Diskussion:Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 84.46.96.242 in Abschnitt Unbeschränkt steuerpflichtig auch bei Aufenthaltstitel?

Unverständlich

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Was ist die Idee dahinter? Das man nicht doppelt Steuern in Deutschland und ggf. dem Heimatland zahlt? Wenn ja, sollte das in die Einleitung --source 09:50, 14. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Und was sind bitte Welteinkommen bzw. Weltvermögen oder Inlandseinkommen oder -vermögen? Diese Begriffe müssen im Artikel erläutert werden.--source 09:52, 14. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Ich hab die Einleitung etwas überarbeitet, die Begriffe sind doch eigentlich klar. Idee hinter was? Es ist einfach eine unterschiedliche Art der Besteuerung. Falls es überhaupt unbeschränkte Steuerpflicht gibt (wenn es nur beschränkte gibt, kann eine Dopplung ja gar nicht vorkommen), dann wird das Doppelt-Zahlen durch so genannte Doppelbesteuerungsabkommen vermieden, steht ja weiter unten. --Klara 08:22, 15. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Danke für deine Ergänzungen. Vieleicht sollten die Artikel Welteinkommensprinzip und dieser Artikel vereinigt werden. --source 12:16, 15. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

fiktive erweiterte steuerpflicht nicht mit welteinkommen steuerpflichtig !

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lt vortrag sind nach § 1 estg auch die nat. personen auf antrag unbeschränkt steuerpflichtig die weder wohnsitz oder gwöhnlichen aufenthalt in d haben und bei denen min 90 % der einkünfte inlandseinkünfte sind. das ist so zwar richtig, allerdings führt die sogenannte fiktive erweiterte steuerpflicht nach § 1 abs. 3 estg nicht zur besteuerung des welteinkommens wie im text erwähnt. es werden nur inländeische einkünfte nach § 49 estg der besteuerung unterworfen. (nicht signierter Beitrag von Tina1512 (Diskussion | Beiträge) 10:44, 17. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Wohnsitz / Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

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Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist [...] jede natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat

Denke, das stimmt so nicht. Jemand mit einem Wohnsitz in D und im Ausland und Lebensmittelpunkt im Ausland ist noch nur eingeschränkt stpfl, oder?

-- JRaue 10:11, 20. Apr. 2009 (CEST)Beantworten


Das ist falsch. Jede natürliche Person mit Wohnsitz im Inland oder gwöhnlichen Aufenthalt ist bedingungslos unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Um eine eventuelle Doppelbesteuerung mit dem Ausland zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, welche jedem der Länder das entsprechende Besteuerungsrecht zuteilt, sofern eine Person zum Beispiel in 2 Ländern Ihren Wohnsitz hat. Einfach mal § 1 (1) S. 1 EStG lesen. Da steht alles drin. Tina1512


Ich versteh das mit dieser Ausnahme nicht, dass man als beschränkt ESt-pflichtig einen Antrag auf unbeschränkt stellen kann. Laut Text muss man entweder 90% Einnahmen aus Deutschland haben oder weniger Ausländische Einkünfte als 8004€. Das würde ja bedeuten, dass ein Schweizer,der in der Schweiz arbeitet und nur 6000€ verdient auch einen Antrag stellen kann oder jemand, der in Deutschland nur 600€ verdient und in der Schweiz 6000€ verdientkann unbeschränkt ESt-pflichtig sein. Das macht für mich keinen Sinn!!! (nicht signierter Beitrag von 217.230.136.44 (Diskussion) 14:59, 14. Nov. 2011 (CET)) Beantworten

Unbeschränkt steuerpflichtig auch bei Aufenthaltstitel?

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Ich glaube ein Punkt geht aus dem Text nicht so recht hervor: wie verhält es sich mit Personen, die keine deutschen Staatsbürger sind aber dauerhaft in Deutschland leben? Es ist zwar zu vermuten, dass diese Personen unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, aber ist das auch so? Der Text geht darauf nicht ein. Das wäre insbesondere interessant für Menschen, die verheiratet sind, deren Partner aber eine andere Staatsbürgerschaft (und keine deutsche Steuernummer) hat. Da die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht eine Voraussetzung für die steuerliche Veranlagung als Ehepartner ist. Könnte das jemand vielleicht noch einmal etwas näher ausführen? 84.46.96.242 12:33, 25. Apr. 2014 (CEST)Beantworten