Diskussion:Speditionsgeschäft

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Cholo Aleman in Abschnitt Konditionelle Buchung

Einleitungssatz Bearbeiten

Der Einleitungssatz ist unsauber formuliert. Mit Speditionsgeschäft ist im HGB der fünfte Abschnitt des vierten Buchs bezeichnet, der Vertrag allerdings heißt Speditionsvertrag (§ 453 HGB). -- Milan-See 10:26, 19. Dez. 2006 (CET)Beantworten


zum einbauen: Bearbeiten

Folgender Text stand unter "Buchung (Transport)" - ist offenbar Teil des Speditionsgeschäftes, bei Gelegenheit bitte einbauen

"Die Buchung bezeichnet im Transportwesen die Inanspruchnahme eines Transports.

Feste Buchung Bearbeiten

Die feste Buchung eignet sich für Befrachter, bei denen die zu versendende Ware schon vollkommen versandfertig ist. Die feste Buchung wird bei einem Makler oder Schiffsagent gebucht. Es entsteht ein fester Vertragsabschluss, indem der Versender sich verpflichtet die Ware rechtzeitig zum Schiff zu verbringen, damit die Ware auf das Schiff verladen werden kann. Bei der festen Buchung wird eine Buchungsnote (bocking note) ausgestellt. Sollte die Ware nicht rechtzeitig auf das Schiff verbracht worden sein, wird für die feste Buchung eine sog. Fehlfracht (Fautefracht) fällig. Die Höhe der Fautefracht legt die Reederei fest. Meist verlangt die Reederei, die ihr entstandenen Kosten.

Konditionelle Buchung Bearbeiten

Eine Konditionelle Buchung eignet sich für Befrachter, die sich die Frachtrate sichern möchten (für höchstens drei Monate). Der Befrachter kann ohne Begründung Abstand von seiner Absicht nehmen. Die Agentur kann eine Erklärung darüber verlangen ob die konditionelle Buchung in eine feste Buchung umgewandelt werden soll. Wenn der Laderaum für eine andere feste Buchung benötigt wird, oder die Reservierung den Ablauf erreicht hat, wird der Laderaum storniert und evtl. eine Stornogebühr erhoben.

Cholo Aleman 13:34, 16. Mär. 2008 (CET)Beantworten