Kritik / Barrierefreiheit / Verweis BbgBO Bearbeiten

Dass die Barrierefreiheit unbestreitbar vorgeschrieben ist, halte ich für zweifelhaft. Der Bezug auf § 45 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung trägt nämlich nicht. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 gilt die BbgBO nicht für "Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden". Daher wird die BbgBO wahrscheinlich nicht auf den "Rostigen Nagel" anzuwenden sein. Dieser ist zwar wohl eine bauliche Anlage, jedoch eben kein Gebäude. "Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen" (§ 2 Abs. 2 BbgBO). Einen derartigen Schutzzweck wird man einem Aussichtsturm wohl nicht unterstellen können. Üblicherweise ist ein Aussichtsturm eine bauliche Anlage die dazu bestimmt ist, von einem erhöhten Standort eine bessere Sicht zu gewähren.