Diskussion:Sicherer Drittstaat

Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von 2.207.65.9 in Abschnitt Regelungen für Deutschland

Der Begriff der Abschiebung ist hier inhaltlich unpassend, da eine sofortige aufenthaltsbeendende Maßnahme die Zurückschiebung ist, vgl. § 57 AufenthG. (nicht signierter Beitrag von 77.135.36.79 (Diskussion | Beiträge) 14:38, 16. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Der Satz "Um diese Folge zu umgehen, verschleiern viele Asylbewerber oft ihre wirklichen Einreisewege." ist nicht belegt. Es handelt sich dabei wohl eher um eine Vermutung, wenn nicht sogar um eine Unterstellung. Mit diesem Satz wird einer rechtspopulistischen bis rechtsextremen Argumentationsweise gefolgt. Bitte den Satz umgehend aus dem Artikel entfernen oder die Behauptung belegen. (nicht signierter Beitrag von 217.92.64.242 (Diskussion) 10:08, 12. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Rechtspopulistischen bis rechtsextremen Argumentationsweise entfernen Bearbeiten

Der Satz "Um diese Folge zu umgehen, verschleiern viele Asylbewerber oft ihre wirklichen Einreisewege." ist nicht belegt. Es handelt sich dabei wohl eher um eine Vermutung, wenn nicht sogar um eine Unterstellung. Mit diesem Satz wird einer rechtspopulistischen bis rechtsextremen Argumentationsweise gefolgt. Bitte den Satz umgehend aus dem Artikel entfernen oder die Behauptung belegen. (nicht signierter Beitrag von 217.92.64.242 (Diskussion) 10:08, 12. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Keineswegs. Für diese Annahme gibt es, insbesondere seit 2015, ausreichend Belege. 2017 berichtete etwa die ZEIT unter Berufung auf das Bamf, dass mindestens 60 Prozent aller Flüchtlinge ohne Papiere einreisen würden. Diese Zahlen stiegen erst 2015 massiv an. Die plötzlichen Unterschiede zu früheren Jahren waren gravierend. Es kann recht sicher davon ausgegangen werden, dass Schlepper die Anerkennungsquoten der einzelnen Länder kolportierten und den Migranten bei einer Einreise ohne Dokumente höhere Chancen auf Asyl prognostizierten. Und nein, die Papiere sind nicht alle auf kenternden Booten über Bord gegangen. Auf ihr Handy konnten die meisten auch ganz gut aufpassen...

Weblink ist nicht mehr verfügbar Bearbeiten

Hallo! Der Inhalt des Weblinks ist nicht mehr da. Vielleicht kann man das reparieren? --Meikel1965 Diskussion 21:42, 11. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Regelungen für Deutschland Bearbeiten

"Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon in dem sicheren Drittstaat die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen, womit keine Notwendigkeit einer Asylbeantragung in Deutschland mehr gegeben sei. Möglich ist aber ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention"

Das ist ebenfalls nicht möglich. In der GFK steht zwar auch etwas von einem sog. Zurückweisungsverbot, jedoch wird in § 33 Abs. 1 klar geregelt, dass

"keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde."

Da Deutschland nicht von Staaten umgeben ist, in denen Krieg herrscht oder eine der genannten Gefahren droht, können sich die Flüchtlinge auch nicht auf die GFK berufen. (nicht signierter Beitrag von 2.207.65.9 (Diskussion) 13:38, 23. Sep. 2023 (CEST))Beantworten