Diskussion:Schmähkritik

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Blubberdi in Abschnitt Unterschied zu übler Nachrede

Abschnitt Weitere Urteile Bearbeiten

Das "weitere Urteil" ist sehr unübersichtlich und lückenhaft beschrieben. Ich werde es überarbeiten. Korrekturen sind erwünscht. --Qaswed (Diskussion) 13:20, 15. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Wer gegen wen, was ist hier gemeint? Bearbeiten

Zitat: "Der Anwalt des Beklagten bezeichnete ihn deshalb als "Schlitzohr"." - Wer bezeichnete wen? Der Anwalt den Richter, der Anwalt seinen Mandanten (unwahrscheinlich), oder der Anwalt den Prozessgegner? Bei dem Wortlaut dieses und des nächsten Satzes ist alles möglich, wenn auch unterschiedlich wahrscheinlich. Klar wird es nicht. Nicht einmal klar ist, daß es hier um einen Zivilprozess geht, in dem sich Kläger und Beklagter (Anspruchsgegner) gegenüberstehen. (nicht signierter Beitrag von 89.15.238.123 (Diskussion) 17:01, 3. Dez. 2014 (CET))Beantworten

Unterschied zu übler Nachrede Bearbeiten

Mir ist der Unterschied zu übler Nachrede nicht klar. Mir erscheinen Schmähkritik und üble Nachrede sehr ähnlich. In dem Artikel über üble Nachrede gibt es einen Verweis auf den §186 des Strafgesetzbuches. Gibt es einen entsprechenden Paragraphen für Schmähkritik? Blubberdi (Diskussion) 09:56, 8. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Schmähkritik ein juristischer Begriff? Bearbeiten

Und wenn ja, wo findet sich ein entsprechender Paragraph in einem Gesetzeswerk? Wer oder was bestimmt die Definition dieses Begriffes? wikipedia? Wer oder was bestimmt die Anwendung in Strafverfahren? Willkür?