Diskussion:Rohtenburg

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Martin1978 in Abschnitt Juristische Konsequenzen

Zitat: "Am 3. März 2006 erließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Antrag von Armin Meiwes eine einstweilige Verfügung, welche die Aufführung des Filmes untersagt. [...]. Die Entscheidung ist mit den Mitteln des Zivilprozesses nicht anfechtbar. Möglich wäre lediglich eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht."

das ist quark. auf eine einstweilige verfügung könnte natürlich ein hauptsacheverfahren folgen. gab es das? wer weiß mehr? -- Blenco 16:47, 2. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Worin bestand der Grund, den Film auf englisch und nicht auf deutsch zu drehen?

Juristische Konsequenzen

Bearbeiten

Zitat: "Die Persönlichkeitsrechte des Klägers wären höher einzuschätzen als eine mögliche künstlerische Aufarbeitung"

Müsste es nicht "Angeklagten" heißen? Kann das bitte jemand prüfen, der sich mit diesem Artikel genauer beschäftigte? Danke -- Xelo (Diskussion) 10:07, 28. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

--- ne, er selber klagt ja gegen die veröffentlichung und ist also der kläger. "angeklagt" bzw ziel der klage ist doch der filmverleih der den film aufführen will. in sofern wird hier der vergleich aufgestellt zwischen den persönlichkeitsrechten des klägers (er täter, der sich durch die veröffentlichung genau in diesen verletzt sieht) und der "künstlerischen aufarbeitung" bzw der künstlerfreiheit. (nicht signierter Beitrag von 129.217.129.132 (Diskussion) 12:28, 11. Mai 2012 (CEST)) Beantworten

Korrekt. --Martin1978 /± WPVB 13:42, 11. Mai 2012 (CEST)Beantworten