Diskussion:Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Matthias v.d. Elbe in Abschnitt Sollicitatur Reichskammergericht

Anwendbarkeit der §§ 198 ff GVG auf Zivilprozesse Bearbeiten

§ 839 II 2 BGB sagt doch nur, dass die - in der Praxis nie vorkommende - Vorschrift des § 839 II 1 BGB auf die Fälle überlanger Verfahrensdauer keine Anwendung findet. § 839 II 2 BGB ist also das "Einfallstor" für die §§ 198 ff GVG auf den Zivilprozess bzw. die fruchtlose Vollstreckung danach. Die zitierte Entscheidung des BVerfG und die genannte Besprechung befassen sich sehr ausführlich mit dem Thema. Im übrigen taucht auch die im Artikel bereits benannte Fachfrau aus dem Justizministerium bei der Urteilsbesprechung in der NJW wieder auf. --ErwinLindemann 09:13, 28. Mai 2015 (CEST)

Der § 839 II 2 BGB wurde wohl seinerzeit zusammen mit den §§ 198 ff GVG in das BGB eingefügt, eben um die §§ 198 ff GVG der gibt's-nur-auf-dem-Mond-Vorschrift des § 839 II 1 BGB zu entziehen. Und wenn man die Entscheidung des BVerfG samt der Besprechung von Frau Steinbeiß-Winkelmann nachliest, stellt man fest, dass die Einfügung natürlich in den sachlichen Kontext zu den §§ 198 ff GVG gehört. --ErwinLindemann 08:44, 29. Mai 2015 (CEST)

Ähm, nach meiner Kenntnis lautet § 839 II 2 BGB im Wortlaut: „Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung“. Laut Juris datiert diese Vorschrift in dieser Fassung vom 2. März 1974 und ist seitdem unverändert. Die jetzigen §§ 198 ff GVG sind dagegen erst 2011 eingefügt worden...--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 09:04, 29. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Einverstanden. Dann bestand eben das "Einfallstor" für die §§ 198 ff GVG schon zu diesem Zeitpunkt. Das ändert aber nichts an der sachlichen Bedeutung des § 839 II 2 BGB. Viele Grüße und vielen Dank für den Hinweis --ErwinLindemann 10:13, 29. Mai 2015 (CEST)

Dann haben sich die §§ 198 ff. aber noch ganz schön lange Zeit gelassen, um durch dieses Tor zu gehen...
Ich komme heute und am Wochenende nicht dazu, mich mit der Sache zu befassen. Anfang kommender Woche kann ich mir das näher anschauen.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion)

Um § 839 II BGB geht es hier nicht, weil der nur eine Ausnahme zu § 839 I BGB ist. -- Scaevola (Diskussion) 18:41, 29. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Warum übrigens soll § 839 II BGB nur bei Ansprüchen wegen Fehlern im Zivilprozess greifen? Scaevola (Diskussion) 09:32, 31. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Leute, guckt Euch die zitierte Entscheidung des BVerfG und die Besprechung von Steinbeiß-Winkelmann an, dann werdet Ihr feststellen, dass die Entscheidung für das Thema überlange Gerichtsverfahren ins Schwarze trifft. Es ist umgekehrt völlig unprofessionell, gerade diese Entscheidung des BVerfG - mit zetraler Bedeutung für das Thema - zu übergehen. Der Vorsitzende des Amtshaftungssenats beim BGH, Herr Schlick, hat seinerzeit in seinem Aufsatz in der NJW über die Rechtsprechung seines Senats die Entscheidung des BVerfG schlicht verschwiegen. Seine Motivation ist auch nicht so besonders schwer zu erraten: Er war aufgehoben worden.

Viele Grüße --ErwinLindemann 07:31, 1. Jun. 2015 (CEST)

Das ist doch kalter Kaffee. Selbstverständlich gab es auch schon vor Inkrafttreten der §§ 198 ff GVG die Möglichkeit, einen Amtshaftungsanspruch wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und durchzubringen; richtig ist auch, dass § 839 II2 BGB dafür der Aufhänger war. Aber das ist nichts Neues; darauf habe ich bereits in der allerersten Version dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen, und zwar im Abschnitt "Rechtslage vor 2011". Wenn Du willst, nehme ich da noch den § 839 II 2 BGB explizit auf. Mehr muss dazu aber nicht gesagt werden, weil sich dieser Artikel schwerpunktmäßig mit der Rechtslage ab Dezember 2011 befasst. Seitdem hat der Amtshaftungsanspruch in diesem Zusammenhang praktisch keine Bedeutung mehr.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 08:00, 1. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Allmählich kommen wir zusammen, das freut mich. Ich finde die Entscheidung des BVerfG aus zwei Gründen spannend: Erstens geht es da praktisch um den Modellfall schlechthin: Die Justiz trödelt, der Gläubiger hat ein "der alte Mann und das Meer-Erlebnis". Jahre später, als er endlich gewonnen hat, zieht er nur noch ein abgenagtes Skelett aus dem Meer. Und zweitens: Da wurde der BGH aufgehoben. Das passiert auch nicht jeden Tag. Und der Herr Senatspräsident Schlick tut so, als wäre nichts gewesen.

Viele Grüße

--ErwinLindemann 08:45, 1. Jun. 2015 (CEST)

albernes Foto Bearbeiten

Auf dem Foto "untätiges Gericht" ist kein untätiges Gericht zu sehen sondern ein leerer Saal. Informationsgewinn: Null. --Carl B aus W (Diskussion) 19:03, 31. Dez. 2015 (CET)Beantworten

In einem leeren Gerichtssaal ist ein Gericht nicht tätig oder untätig. Ich habe kein Problem damit.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 01:46, 1. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Geistert da etwa die Vorstellung umher, ein Gericht sei immer dann untätig, wenn es nicht im Gerichtssaal eine mündliche Verhandlung führt?!--Carl B aus W (Diskussion) 10:57, 1. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Also, bei mir persönlich ganz sicher nicht. Ich verdiene mein Geld mit dieser Arbeit und weiß, dass der wesentliche Teil davon außerhalb des Gerichtssaals stattfindet. Ob das unsere Kundschaft auch weiß - „Wie, Sie haben nur einmal pro Woche Verhandlungstag? Und was machen Sie den Rest der Woche?“ -, würde ich nicht als gesetzt ansehen. Darum geht es aber nicht. Als ich den Artikel geschrieben habe, habe ich nach irgendeiner Datei gesucht, die den Sachverhalt irgendwie bebildern könnte. Ich hätte auch einen Aktenberg oder ähnliches nehmen können. Ich denke, mit einem kleinen Ansatz von Augenzwinkern wird man dieses Bild ertragen können. Der Artikel wird etwa 180 Mal pro Monat angeklickt, und bislang hat sich noch keiner daran gestört. Das hier ist sozusagen Premiere.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 11:19, 1. Jan. 2016 (CET)Beantworten
ein Aktenberg mit Staubschicht wäre nicht schlecht als Illustration --Carl B aus W (Diskussion) 17:41, 1. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Mal sehen, ob ich so etwas in meinem Dienstzimmer finde. Wenn ja, fotografiere ich ihn. Gruß und guten Start ins neue Jahr!--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 18:46, 1. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Sonderfall Sozialgerichtsbarkeit Bearbeiten

Im Artikel steht "Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gelten die Rechtsschutzbestimmungen für jedes gerichtliche Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe." aA Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 37 SF 360/13 EK AS 25.02.2016 "C. Soweit die Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer der Bearbeitung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, ist die Klage bereits unzulässig.

Zur Überzeugung des Senats handelt es sich beim Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit nicht um ein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, sondern um ein Nebenverfahren zu dem eigentlichen, vorliegend unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1436/10 geführten (Berufungs)Verfahren." https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitiv 2003:80:E57:CB00:6E:B7F6:1693:661E 03:40, 18. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Sollicitatur Reichskammergericht Bearbeiten

Den Verweis auf die Sollicitatur bei dem Reichskammergericht, noch dazu ganz oben, halte ich für unangebracht. Zunächst ist durch die Formulierung nicht ausreichend eindeutig bezüglich der Historizität, da unter Beachtung der Positionierung im Artikel die Historizität nicht sofort erkennbar ist. Bedeutender ist aber, dass die Sollicitatur auch kein Vorgängerrechtsinstitut ist, da sie der tatsächlichen Beschleunigung des Verfahrens diente, während der hiesige Rechtsschutz vielmehr einen Entschädigungsanspruch bietet, für den die Rüge nur Voraussetzung ist. Der Effekt der tatsächlichen Beschleunigung ist hier vielmehr der Steuerungswirkung eines Deliktsrechts zuzurechnen und nicht eigenständiges Institut. Insofern halte ich den Verweis für off-topic. Sofern ich in absehbarer Zeit (1 Monat, bis Donnerstag, 29.02.2024, 24:00 Uhr) keinen Widerspruch höre, würde ich ihn entfernen. --Maximilian (Beiträge|Diskussion) 12:10, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Ich denke, so lange müssen wir nicht warten. Das passt hier in der Tat nicht. Ich habe den Artikel seinerzeit erstellt, damals ohne diesen Hinweis. Er ist vor fünf Jahren von anderer Seite eingefügt worden. Ich lehne mich mal so weit aus dem Fenster, dass ich den Satz sofort entferne. Danke für die Anregung.--Matthias v.d. Elbe (Benutzer- und Diskussionsseite) 12:25, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten