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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Iusiurandum in Abschnitt Die Problematik

Die Problematik Bearbeiten

Ein grosses Lob an den Verafsser dieses Artikels. Hierzu sollten vielleicht die Problematik zur fahrlässige Tötung unter alkoholisiertem Einfluss erwähnt werden.§ 81 Abs.1 Z2 wird problematisch wenn der Täter nicht voraussehen konnte, dass ihm eine gefährliche Tätigkeit bevorsteht, sprich er entschloss sich im alkoholisierten Zustand mit dem Kraftfahrzeug zu fahren. Oder er behauptet nach dem Unfall er habe aus Schrecken, sich hochprozentiges in Mengen geschüttet usw. Wenn das Gericht diese Behauptung nicht widerlegen kann tritt nicht automatisch Z2 oder Z1 sondern "nur" § 80 (fahrlässige Tötung)in Kraft. Ob dies sinnvoll ist sollte jeder selber entscheiden. --Iusiurandum 20:33, 25. Okt. 2010 (CEST)Beantworten