Diskussion:Rückruf

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von 195.145.211.194

Hier (und bei "Wertstellung") fehlt eindeutig der Verweis auf den [Geld-]Rückruf. Bezüge öffentlicher Kassen (z. B. Gehälter von Beschäftigten im öffentlichen Dienst) können bis zum Wertstellungstag ganz oder teilweise 'zurückgerufen' werden. Das ist gängige Praxis z. B. bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen von Beamten, Richtern, Soldaten usw. soweit die Gebührnisämter / Landesbesoldungsämter als Drittschuldner (§ 850c ZPO) fungieren.

Die Einfügung eines solchen Verweises macht natürlich nur Sinn, wenn es auch einen Artikel "Bank- / Geldrückruf" gibt, den ich allerdings nicht gefunden habe. --195.145.211.194 08:57, 13. Dez. 2007 (CET)Beantworten