Diskussion:Putativnotwehr

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Philipp1977 in Abschnitt Das Jägerbeispiel ist hier falsch

Das Beispiel mit dem Passant der dem "Opfer" bei Dreharbeiten zur Hilfe eilt passt hier nicht. Es gehört zu Putativnotstand. Ich lösche es hier und füge es bei Putativnotstand ein.

Hier ist ja noch das Beispiel mit dem Jäger.

Das Jägerbeispiel ist hier falsch

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Meiner Meinung nach handelt es sich bei dem Jägerbeispiel um echte Notwehr und nicht um Putativnotwehr, da auch eine Drohung mit einer (echt aussehenden) Spielzeugpistole eine Drohung und damit ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ist. (nicht signierter Beitrag von 84.59.193.144 (Diskussion | Beiträge) 14:24, 21. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Ja, sogar ein in den Rücken gedrückter Labello darf als Waffe verstanden werden. Der Jäger durfte also in der Tat vom einem rechtswidrigen Angriff ausgehen und sich daher verteidigen -> Notwehr. Das Beispiel mit dem Rocker und dem Polizisten ist viel besser geeignet, da der Rocker vom einem rechtswidrigen Angriff ausging (ausgehen musste), obwohl jener tatsächlich zu dulden war. -> Putativnotwehr. Hat jemand (der sich mit einschlägiger Literatur auskennt) ein besseres Beispiel parat? VG --139.174.199.188 21:59, 23. Jan. 2015 (CET) sry, war nicht angemeldet; --Freakschwimmer (Diskussion) 22:00, 23. Jan. 2015 (CET)Beantworten

M.E. liegt im Jägerfall nur ein Angriff vor, wenn tatsächlich objektiv eine Bedrohung durch eine bewusste Täuschung, dass der Stock eine Waffe sei, vorliegt. Das geschützte Rechtsgut wäre die Entscheidungsfreiheit ähnlich wie bei einer Nötigung.--Philipp1977 (Diskussion) 10:48, 24. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Kurras

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Das Beispiel sollte angesichts des im Raum stehenden Mordverdachts überdacht werden.--212.149.48.44 20:39, 13. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Wieso? Damals, als das Urteil gefällt wurde, hat man anhand der Faktenlage für Putativnotwehr entschieden. Die Umstände des Todes werden ja bekannt sein, mittlerweile. Selbst wenn man Kurras nochmal vor Gericht bringen könnte und ein anderes Urteil gefällt würde, Putativnotwehr wäre immer noch der Grund für seinen Freispruch anno dazumals. --Cropper 15:13, 7. Okt. 2009 (CEST)Beantworten