Diskussion:Possessorischer Besitzschutzanspruch
Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 5.10.56.116
§ 859 BGB ist ebensowenig wie § 860 BGB ein possesorischer "Anspruch". § 859 BGB stellt eine Art Rechtfertigungsgrund dar (siehe Hemmer/Wüst Sachenrecht I, 10. Auflage 2010, Rn 218). § 860 BGB ist eine Verweisnorm, also keine Anspruchsnorm. Beide sind daher keine "Ansprüche" (vgl § 194 I BGB zur Legaldefinition: Recht von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu fordern), da der (unmittelbare) Besitzer von niemandem seine Selbsthilfe fordern kann. Sie steht ihm einfach so, qua § 859 I BGB, zu.
Petitorische Ansprüche sind dagegen die § 861 und § 862 (ggf iVm § 869 S 1) BGB.
Richtigerweise muss es im Artikel deswegen § 861 f BGB heißen. (nicht signierter Beitrag von 5.10.56.116 (Diskussion) 12:30, 9. Jun. 2013 (CEST))