Der StGB-Kommentar Schönke/Schröder/Cramer ist nur in der universitären Ausbildung (Jura-Studium) das führende Standartwerk. In der juristischen Praxis dagegen ist der Kommentar nur einer von Vielen, und spielt dort keine dominierende Rollen. Den Kommentar also als "die Grundlage" schlechthin zu bezeichnen, ist übertrieben und geht fehl. In der Praxis dominieren vielmehr die Kommentare Tröndle/Fischer (traditionell) und der Münchener Kommentar (neuerdings).
- Steht doch bereits im Text: das führende Standardwerk in der universitären juristischen Ausbildung. Bin allerdings irgendwie befangen: Habe bei PC selbst vor nahezu 30 Jahren gehört und könnte Details beisteuern, die nicht in eine Enzyklopädie gehören. P.S.: Beiträge bitte signieren. Danke--DGL 20:46, 25. Jun. 2009 (CEST)