Diskussion:Ortstaxe

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 2003:E7:7BD4:7201:1C02:3E7:ACA4:9C61 in Abschnitt Kritik ?

Achtung: Wiener Ortstaxenberechnung seit 2013 verändert!!

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KurTaxe ist keine Kulturförderabgabe!

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Es gibt einen ausführlichen Artikel zur Kulturförderabgabe (Bettensteuer, "City Tax", also eine Steuer), wie sie gerade Berlin eingeführt hat. Diese wird i.d.R. prozentual vom Übernachtungspreis erhoben.

In diesem Artikel geht es aber um die KurTaxe. Eine Kurtaxe ist eine Kommunale Abgabe, die z.B. in Sachsen im Kommunalabgabegesetz geregelt ist (§ 34 SächsKAG).

Trotzdem sind _alle_ hier aufgeführten Beispiele in Deutschland keine KurTaxe sondern Kulturförderabgaben/Bettensteuer.

Dresden dagegen plant zum 1.2.14 als erste Großstadt in Deutschland die Einführung einer KurTaxe. Ob dies Bestand hat, werden die Gerichte klären. Die Kulturförderabgabe hat diesen Gang durch die Gesetze schon hinter sich. (nicht signierter Beitrag von Albigdd (Diskussion | Beiträge) 09:18, 8. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Kritik ?

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Es überrascht, dass die Erhebung der "Kurtaxe" als so selbstverständlich dargestellt wird. Habe ich als (Kur-)Gast nicht schon genug für die örtliche Wirtschaft getan, indem ich dort einkaufe, ins Restaurant gehe und insbesondere ein Hotel etc. nutze ? In meiner Heimatstadt (Großstadt in NRW) gibt es auch z.B. Schwimmbäder, Stadtparke und ein umfangreiches kulturelles Angebot - ohne dass Besucher sich speziell registrieren müssen und zur Kasse gebeten werden. Ist die Erhebung dieser Zwangsabgabe auch ausserhalb des deutschsprachigen Raumes bekannt oder nur ein hiesiges Phänomen (Kroatien nur ein Einzelbeispiel?)

Kurtaxe ist also sicherlich umstritten - aber bei meinem vergangenen Urlaub auf der Nordseeinsel Langeoog sah ich eine charmante Vorgehensweise: Die Kurtaxe gewährt mit ihrer Zahlung auch Gratis-Eintritt ins Meerwasser-Wellenbad ! Damit kann sogar ich leben. Die Erhebung erfolgt recht unbürokratisch: Das datierte Fährbillett (als "Langeoog-Card") ist gleichzeitig Kurkarte und Eintrittskarte für div. tourist. Angebote (u.a. Strand und Wellenbad)... Gezahlt wird während man dort ist - und kontrolliert bei Rückkehr aufs Festland (Fähre nach Bensersiel).

Ein anderes Beispiel für eine "Kurtaxe mit Gegenleistung" ist die KONUS-Gästekarte im Schwarzwald: ÖPNV frei von Karlsruhe bis Weil am Rhein. Oder GUTi, entsprechend im Bay. Wald. (nicht signierter Beitrag von 195.140.123.22 (Diskussion) 17:56, 21. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Aber das Geld fließt ja großenteils in die Eigendarstellung, Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit, Public-Relation-Maschinerie und in die Werbung der betreffenden Kommunen und Organisationen. Außerdem kommt es nicht zu einem Vertragsangebot an den Touristen, sondern die Kommune will aus vermeintlicher eigener Machtvollkommenheit den Bürger mit einer Zahlungspflicht belasten. In Binz auf Rügen wurde ich 1997 darüber erst informiert, als ich am fünften Tag abreiste - hätte man es mir bei der Ankunft gesagt, wäre ich keine einzige Nacht dort geblieben. Ich habe Binz danach nie mehr betreten und erleide heute immer noch empörte Wutanfälle wenn ich daran zurückdenke. Binz hatte jedenfalls damals noch nicht einmal ein Schwimmbad (war damals angeblich wegen Umbau geschlossen). Es gab noch nicht einmal ein Fitnesscenter. Die Sportmöglichkeiten beschränkten sich darin, im Anfang Mai noch viel zu kalten Osteseewasser zu schwimmen, oder Fahrradzufahren oder Spazierenzugehen. Von Kureinrichtungen war weit und breit nichst zu sehen - dennoch wollte die Gemeinde von Besuchern eine sogenannte "Kurtaxe" abkassieren. Da fühlte man sich wie ein in einen von Wegelagerern oder Raubrittern gelegten Hinterhalt hineingeraten. Ob das heute dort auch noch so ist weiß ich nicht, da ich Binz danach nie mehr betreten haben und nie mehr betreten werden.--2003:E7:7BD4:7201:1C02:3E7:ACA4:9C61 01:49, 29. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Gegenleistung?

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Die Abgabe geht immer in einen allgemeinen Topf. Das man als Kurkarteninhaber Ermäßigungen erhält, wird sicher nicht überwiegend daraus finanziert. Es bleibt sicher immer etwas übrig, das den Kommunalhaushalt in der einen oder anderen Form entlastet. Einen Stadtpark müsste die Gemeinde pflegen, also nennt man es Kurpark und das Geld aus dieser Sonderabgabe kann dafürn asugegeben werden.

Gäste auf der Durchreise erhalten eigentlich nie eine Gegenleistung. --Eingangskontrolle (Diskussion) 17:56, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Worauf willst du hinaus? Gäste auf der Durchreise bezahlen keine Taxe. (Vielleicht eine Maut - und dann ist die Gegenleistung die instante Straße.) Das nur bei Übernachtung. Und als Gegenleistung gibt es nicht nur (finanzielle) Ermäßigungen, sondern auch eine ruhige Nacht, saubere Luft und hübsche Straßen. Eben die "Tourismus-Infrastruktur". --N.Disk 19:35, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
PS: Verstehe dein Anliegen. Ja, diese Unterscheidung gilt es tatsächlich zu bequellen. Dafür ist ja der QS-Baustein drin. Interessiert mich jedenfalls auch. --N.Disk 21:59, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Falsche Bezeichnungen und fehlende Systematik

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Zumindest für die österreichische Rechtslage ist dieser Artikel großteils falsch. Ortstaxen bzw Kurztaxen sind Abgaben, die im Rahmen einer vorübergehenden Beherbergung entrichtet werden. Der korrekte Überbegriff ist die Tourismusabgbe, die wiederum aus Ortstaxen und Interessentenbeiträgen bestehen. Die klassische Zweitwohnsitzabgabe für das eigene Ferienhaus ist eine eigene Abgabe mit eigenem Regelungsregime.

Der Artikel bedarf einer umfassenden Bearbeitung! (nicht signierter Beitrag von Rhammerl2 (Diskussion | Beiträge) 14:40, 4. Jan. 2015 (CET))Beantworten

Kurtaxe Bad Nümbrecht

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Die Kurtaxe für den Gemeinde Bad Nümbrecht liegt bei 0,80 € pro Person und Übernachtung78.34.123.2 20:38, 5. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Abkassieren von Tagesgästen

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Was im Artikel noch fehlt (so wie mir leider auch die Zeit dafür, das selbst näher zu recherchieren), ist der in Deutschland um sich greifende Trend, auch Tagesgäste abzukassieren, verbunden mit drakonischen Strafandrohungen. Beispiel Usedom: [1] --2003:E8:2BD5:9544:948B:26A1:3E86:50F7 23:23, 12. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Vereinbarkeit mit Grundgesetz und EU-Recht?

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Ist die Auferlegung derartiger Pflichten auf die nichts ortsansässigen Bürger vereinbar mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht? Nichtdeutschen oder Nicht-EU-Bürgern mag man solche Belastungen vielleicht wirksam auferlegen können, aber Deutsche und EU-Bürger haben das Grundrecht auf Freizügigkeit, in welches durch sogenannte "Kurtaxen" bzw. "Ortstaxen" eingegriffen wird.--2003:E7:7BD4:7201:1C02:3E7:ACA4:9C61 01:29, 29. Apr. 2018 (CEST) Wer von Bürgern die Zahlung einer Steuer oder einer Abgabe verlangt, der benötigt dafür zunächst einmal als erstes eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vom Bundesverfassungegricht bestätigte sogenannte Lehre vom Gesetzesvorbehalt). Als zweites kann dann verfassungsgrechtlich und europarechtlich geprüft werden, ob, wenn denn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt, dieselbe auch mit höherrangigem Recht, also mit dem Grundgesetz und mit EU-Recht vereinbar ist. Bisher haben sich jedoch wohl noch keine höchsten Gerichte (also weder das BVerfG, noch der EuGH) mit der Materie beschäftigt, sondern wohl nur einfache Gerichte, und die sind dabei wohl zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, was unter anderem auch daran liegt, daß die Kommunen unterschiedliche Regelungen getroffen haben, also keine verbindliche bundeseinheitliche Musterregeleung vorliegt.--2003:E7:7F1A:B701:154E:A41B:E592:EBF5 22:27, 30. Aug. 2021 (CEST)Beantworten